Die Anwendung des § 20 VStG bei einem jugendlichen Täter führt nicht zwingend dazu, daß eine die Untergrenze des Strafrahmens des § 99 Abs. 1 StVO unterschreitende Strafe zu verhängen ist. Bei deutlicher Überschreitung des gesetzlich höchstzulässigen Atemalkoholgehaltes (0,64 mg/l) sowie bei Vorliegen von vier Vormerkungen wegen Übertretungen nach dem KFG und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Tat bereits ein Monat nach Erhalt der Lenkerberechtigung begangen wurde, erscheint die Verhängung einer Geldstrafe von 8.000 S gerechtfertigt. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe. Vgl. auch VwGH v. 2.9.1992, Zl. 92/02/0150; VwGH v. 20.1.1993, Zl. 92/02/0345; VfGH v. 15.3.1993, A 6/92.