RS UVS Niederösterreich 1992/11/13 Senat-ME-92-060

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Veröffentlicht am 13.11.1992
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Rechtssatz

Wer sich selbst verschuldet in einen (die Dispositionsfähigkeit nicht wesentlich herabsetzenden) alkoholisierten Zustand versetzt hat und ein Fahrzeug lenkt, um bei einer Panne behilflich zu sein, kann sich nicht auf die irrtümliche Annahme einer Notstandssituation berufen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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