TE UVS Wien 1992/08/07 03/18/1975/92

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Veröffentlicht am 07.08.1992
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Betreff

Der BW war mit Straferkenntnis für schuldig erkannt worden, ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. In seiner Berufung brachte er dagegen im wesentlichen vor, daß an seiner Person keinerlei Alkoholbeeinträchtigung, dh eine solche körperliche und/oder geistige Verfassung festzustellen gewesen wäre, die zur Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit geführt hätte. Die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung sei lediglich durch den im Fahrzeuginneren herrschenden Alkoholgeruch bei den amtshandelnden SWB hervorgerufen worden und selbst diese hätten nicht ernsthaft an eine Alkoholbeeinträchtigung geglaubt, da sie ihn mit seinem Fahrzeug in eine schwierige Parklücke einparken ließen. Außerdem sei nicht erwiesen, daß der Blutalkoholgehalt 0,8 Promille erreicht oder überschritten habe, da nur Meßergebnisse des Atemluftanalysegerätes (0,44 und 0,47 mg/l AAG) vorgelegen seien. Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied, DDr Lacina, über die Berufung des Herrn L gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt vom 30.6.1992, AZ Pst 1144/Dt/92, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach §5 Abs1 StVO 1960, entschieden.

Aufgrund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis gemäß §66 Abs4 AVG bestätigt. Dem Berufungswerber wird gemäß §64 Abs1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahren in der Höhe von S 1.600,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, auferlegt.

Text

Begründung:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Tat und führt hiezu im wesentlichen aus, daß an seiner Person keinerlei Alkoholbeeinträchtigung, dh eine solche körperliche und/oder geistige Verfassung festzustellen gewesen wäre, die zur Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit geführt hätte. Er sei seit nunmehr 28 Jahren Besitzer einer Lenkerberechtigung und Benutzer eines Kraftfahrzeuges und wäre mit gegenständlichem Delikt noch niemals konfrontiert worden. Es sei auch nicht erwiesen, daß der Alkoholgehalt seines Blutes zum Tatzeitpunkt 0,08 Promille (gemeint ist wohl 0,8 Promille) erreicht oder überschritten hätte, noch, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hätte. Die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung sei lediglich durch den im Fahrzeuginneren herrschenden Alkoholgeruch bei den amtshandelnden Wachebeamten hervorgerufen worden und hätten diese Personen auch keineswegs ernsthaft an eine Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers geglaubt, da sie ihn mit seinem Fahrzeug in eine schwierige Parklücke einparken ließen, welches Verhalten anderenfalls nicht den Bestimmungen des §5 Abs3 StVO 1960 entsprochen und vermutlich auch einen eklatanten Verstoß gegen die Dienstvorschriften dargestellt hätte.

 

Zu diesem Vorbringen wird zunächst in rechtlicher Hinsicht einleitend bemerkt:

§5 Abs1 StVO 1960 bestimmt:

Wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Oktober 1973, Z 2041 und 2042/71, zum rechtlichen Gehaltes des §5 Abs1 StVO 1960 unter anderem folgendes - auch nach Inkrafttreten der 13. StVO-Novelle Gültiges - ausgeführt:

"Die Bestimmung des §5 Abs1 hat zwei Aussagen zum Inhalt:

a) Wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustande befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.

b) Bei einem Blutalkoholgehalt (BAG) von 0,8 Promille oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt. Da dem Gesetz, insbesondere im Hinblick auf die Verfassungsbestimmung des §5 Abs6 StVO 1960, zu entnehmen ist, daß es Absicht des Gesetzgebers war, im Fall eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 Promille oder darüber die Notwendigkeit jeder weiteren Beweisführung über die Beeinträchtigung durch Alkohol auszuschließen, kann dem zweiten Satz des §5 Abs1 nur die Bedeutung beigemessen werden, daß damit eine unwiderlegliche Rechtsvermutung aufgestellt werden sollte, nach der eine Person bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille oder darüber auf jeden Fall als beeinträchtigt zu werten ist. Diese an der Rechtslage bis zum Inkrafttreten der 13. StVO-Novelle am 1. Mai 1986 ausgerichteten Ausführungen haben - wie gesagt - weiterhin Geltung. In der Umschreibung des Tatbestandes ist nur insoferne eine Änderung eingetreten, als die bisher ausschließlich auf den Blutalkoholwert abgestellte unwiderlegliche Rechtsvermutung der Beeinträchtigung durch Alkohol nunmehr auch auf den Atemalkoholgehalt (AAG) gestützt werden kann. Demnach gilt der Zustand einer Person auch bei einem Atemalkoholgehalt von 0,4 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt."

Der Berufungswerber wurde, nachdem bei ihm bestimmte Symptome einer Alkoholisierung (Geruch der Atemluft nach Alkohol, unsicherer Gang, gerötete Augenbindehäute) festgestellt wurden, aufgefordert, sich einer Untersuchung der Atemluft mittels Alkomaten zu unterziehen. Das Ergebnis der ersten Messung um 00.47 Uhr ergab einen Atemalkoholgehalt von 0,47 mg/l, das Ergebnis der zweiten Messung um 00.48 Uhr sodann einen Atemalkoholgehalt von 0,44 mg/l (Blatt 3).

Damit galt der Berufungswerber als vom Alkohol beeinträchtigt.

§5 Abs4a StVO 1960 bestimmt:

Wird eine Untersuchung der Atemluft nach Abs2a lit b vorgenommen, so gilt deren Ergebnis als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, daß eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes (Abs4b, 6, 7 oder 7a) etwas anderes ergibt.

Abs4b bestimmt sodann:

Wenn eine Untersuchung der Atemluft nach Abs2a litb einen Alkoholgehalt der Atemluft ergeben hat, haben die Organe der Straßenaufsicht auf Verlangen des Untersuchten eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen. Da der Berufungswerber jedoch eine Blutabnahme nicht verlangt hatte (Blatt 2), konnte das Ergebnis der Atemalkoholuntersuchung als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung angesehen werden.

 

Die dem Berufungswerber angelastete Tat war daher als erwiesen anzusehen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen war.

Der Beweisantrag auf Einvernahme von Frau H war jedoch abzuweisen, da die subjektive körperliche und/oder geistige Verfassung des Berufungswerbers zur Tatzeit im Hinblick auf eine eventuelle Beeinträchtigung seiner Fahrfähigkeit für das Verfahren irrelevant ist.

Da nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde und da ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen weder konkret behauptet wurde noch sonst aktenkundig ist (§20 VStG), konnte eine Begründung zur Strafzumessung unterbleiben.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.

Auf die Möglichkeit der Einbringung eines mit S 120,-- Bundesstempelmarken zu versehenden Ratenansuchens bei der Behörder erster Instanz wird hingewiesen.

Gemäß §51e Abs2 VStG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung; Alkomat; Meßergebnis; subjektive Verfassung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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