Wenn die Anhaltung des erhebenden Gendarmeriebeamten beim Beschuldigten um 20.25 Uhr erfolglos blieb, der Beschuldigte mit dem Mofa trotz Anhaltezeichen nicht stehen bleibt und um sich der Amtshandlung zu entziehen weiterfährt, das Mofa in der Folge abstellt und sich dann in ein Gasthaus begibt, dieses um 20.45 Uhr verläßt, eine Konsumation von alkoholischen Getränken nicht erweislich ist und um 21.30 Uhr mittels Alkotest ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,62 mg/l festgestellt wird, ist die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1, 99 Abs 1 lit a StVO als verwirklicht anzusehen.