RS UVS Wien 1992/07/31 03/31/1620/92

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Veröffentlicht am 31.07.1992
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Rechtssatz

Eine Untersuchung der Atemluft, deren Ergebnis als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung gelten soll, ist erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen. Denn nach den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholanalysegeräte (denen als Grundlage für eine fachliche Beurteilung entsprechende Bedeutung zukommt) gilt als Ergebnis der Untersuchung der niedrigere von zwei gültigen Meßwerten. Die Messungen sind nicht verwertbar und die Untersuchung ist zu wiederholen, wenn die Meßwerte bei einer Atemalkoholkonzentration bis zu 0,5 mg/l um mehr als 0,05 mg/l oder bei einer solchen von über 0,5 mg/l um mehr als 10 % auseinanderliegen. Daraus ergibt sich, daß für den Fall, daß vor den beiden letzten verwertbaren Meßergebnissen divergierende Meßwerte erzielt worden sind, die amtshandelnden Organe sogar verpflichtet sind, die Messungen solange zu wiederholen, bis zwei gültige (verwertbare) Meßergebnisse im obigen Sinne vorliegen.

Schlagworte
Alkohol Beeinträtigung durch, Atemluftalkoholuntersuchung, Atemluftanalysegerät, Alkomat, Messungen, Anzahl, Meßergebnis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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