RS UVS Wien 1992/11/06 03/31/830/92

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Veröffentlicht am 06.11.1992
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Rechtssatz

Ist nicht mit Sicherheit feststellbar, ob der Beginn der Untersuchung tatsächlich 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum erfolgte und befindet sich der einzig zustandegekommene Meßwert mit 0,41 mg/l im Grenzbereich jenes Wertes, auf Grund welches der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt gilt, so wäre aufgrund mehrerer denkbarer - heute nicht mehr nachvollziehbarer - Umstände ein zweites Meßergebnis mit einem Wert unter 0,40 mg/l möglich gewesen. Kommt auch ein ärztliches Sachverständigengutachten auf der Grundlage dieser Ergebnisse zu keiner gesicherten Feststellung über das Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung, so kann iH auf die Verwendungsrichtlinien für Alkoholanalysegeräte des BMI das Lenken eines KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nicht erwiesen werden.

Schlagworte
Alkohol, Atemluftalkoholmessung, Atemluftanalysegerät, Alkomat, Meßergebnis, Verwertbarkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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