RS UVS Wien 1992/05/20 03/18/644/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Wird dem Probanden um 23.50 Uhr in einer zur Blutabnahme vorgesehenen sterilen Venüle Blut abgenommen, diese um 9.45 Uhr vom Institut für gerichtliche Medizin übernommen und ab diesem Zeitpunkt im Kühlschrank bis zur Untersuchung gelagert, so kann eine Gärung des Blutes vor der Alkoholbestimmung mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung; Blutabnahme; Blutuntersuchung; Verunreinigung; Gärung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten