Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 des AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 Abs2 VStG S 2.400,--, das sind 20% der verhängten Strafe, als Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen.
Der Berufungswerber hat am 31.7.1992 um 01,00 Uhr den PKW mit dem
behördlichen Kennzeichen auf der B im Ortsgebiet von
Richtung gelenkt und war auf der Kreuzung straße
B an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt.
Gemeinsam mit der Zweitbeteiligten hat er zwecks Unfallsaufnahme den Gendarmerieposten xx aufgesucht. Im Zug der Entgegennahme der Meldung haben Gendarmeriebeamte beim Berufungswerber Alkoholisierungssymptome wahrgenommen und einen Alkomattest durchgeführt, der deutlich positiv
(1,07 und 1,08 mg/l) verlaufen ist. Aufgrund der Anzeige hat die BH xx den Beschuldigten mit Straferkenntnis vom 1.10.1992 bestraft.
Der Spruch des Straferkenntnisses lautet:
"Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 31. Juli 1992, 01,00 Uhr
Ort: , Kreuzung straße - Bundesstraße , nächst dem
Hause Nr , Fahrtrichtung
Fahrzeug: Pkw
Tatbeschreibung:
Das Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie sich in einem durch Alkohol
beeinträchtigten Zustand befunden haben.
Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und
entstandene Verfahrenskosten:
Übertretung gemäß §99 Abs1 lita, §5 Abs1 StVO 1960
Geldstrafe gemäß
§99 Abs1 lita StVO 1960 S 12.000,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Tage
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß §64 Abs2
des Verwaltungsstrafgesetzes S 1.200,--
Vorgeschriebene Barauslagen gemäß §64 Abs3
des Verwaltungsstrafgesetzes
(Alkomat) S 10,--
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Gesamtbetrag S 13.210,--"
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung. In dieser bringt der Berufungswerber, ein Unteroffizier des Bundesheeres, vor, in der Kaserne von einem Grundwehrdiener telefonisch von einem Verkehrsunfall verständigt worden zu sein. Weil er durch den Anruf "praktisch gezwungen gewesen" sei Hilfe zu leisten, habe er trotz des Alkoholkonsums den Unfallsort aufgesucht, sei dem Kameraden beim Reifenwechsel und beim Ausbiegen des Kotflügels behilflich gewesen und habe dann, nach etwa einer Stunde, hinter PKW des Grundwehrdieners nachfahrend, die Rückfahrt angetreten. Wegen des Ampelphasenwechsels habe er an der Kreuzung
straße B angehalten. So sei es zum Auffahrunfall gekommen. Die Zweitbeteiligte habe er, da sie ortsunkundig gewesen sei, sogar noch zur Gendarmeriedienststelle zwecks Unfallsmeldung gelotst. Es habe Notstand vorgelegen, denn die Pannenfahrt habe er, als er Alkohol konsumiert habe, nicht voraussehen können und er habe vorher nicht wissen können wie schwer der Unfall tatsächlich sei. Alternativ macht er die irrtümliche Annahme einer Notstandssituation geltend. Der Berufungswerber beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren aus den angeführten Gründen einzustellen.
Die Behörde erster Instanz hat den Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Der Beschuldigte verantwortet sich mit Notstand. Notstand liegt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn jemand sich oder einen anderen aus schwerer, unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (zB VwGH 27.5.1987, 87/03/0112). Eine solche Situation hat nicht vorgelegen.
Die behauptete dringend benötigte Hilfeleistung hätte vielmehr durch Verständigung jener Institutionen, welche darauf spezialisiert sind (zB Rettung, Feuerwehr, Pannendienste) in die Wege geleitet werden können.
Wenn der Berufungswerber weiters geltend macht, unter Umständen aufgrund seines vorangegangenen Alkoholkonsums irrtümlich eine Notstandssituation angenommen zu haben, ist dem entgegenzuhalten, daß er sich selbst verschuldet in den alkoholisierten Zustand versetzt hat und überdies aus den von ihm selbst behaupteten Maßnahmen (Fahrt zum Unfallsort, Hilfe beim Reifenwechsel etc) eindeutig hervorgeht, daß durch die Alkoholisierung seine Dispositionsfähigkeit nicht in einem derart hohen Maß herabgesetzt war, daß er sich mit Irrtum entschuldigen könnte.
Die Verantwortung geht im gegenständlichen Fall außerdem deshalb ins Leere, weil es sich bei der von der Behörde I. Instanz für die Bestrafung herangezogenen Fahrt um jene nach der Hilfeleistung zurück zur Kaserne gehandelt hat. Bei dieser hätte der Beschuldigte nicht zwingend sein eigenes Fahrzeug hinter dem des Grundwehrdieners lenken müssen, sondern zB mit diesem mitfahren oder ihm sein Fahrzeug zum Lenken überlassen können.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Weil in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, war eine solche nicht anzuberaumen.