Wenn sich im Ermittlungsverfahren herausstellt
oder aufgrund der Aktenlage ergibt, daß die Tatzeit seitens der Erstbehörde aufgrund nicht rekonstruierbarer Vermutungen angenommen wurde und eine Divergenz von mehr als einer Stunde möglich ist, so ist die Tat im Sinne des § 44a VStG nicht hinreichend umschrieben. Die im Straferkenntnis nicht enthaltene Tatzeit 16.20 Uhr kann aufgrund der kognitiven Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde (UVS) dann in die Entscheidung der Berufungsbehörde aufgenommen werden, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine Verfolgungshandlung hinsichtlich dieser Tatzeit gesetzt wurde. Die Gewährung der Einsicht in den gesamten Verfahrensakt stellt eine taugliche Verfolgungshandlung dar. Wenn in der Anzeige der Gendarmerie die Tatzeit konkret festgehalten ist und innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist Akteneinsicht auch in die Anzeige gewährt wurde, so ist dies eine der Behörde zuzurechnende taugliche Verfolgungshandlung.