Ein Verkehrsunfall mit Sachschaden im Sinne des § 4 StVO liegt bei der durch das gelenkte Fahrzeug verursachten bloßen Beschmutzung anderer Straßenbenützer nicht vor. Dieser Sachverhalt unterliegt dem Spezialtatbestand des § 20 Abs 1 StVO. Siehe hiezu auch VwGH 15.2.1980, 2403/79; 20.1.1984, 82/02/0022.