Voraussetzung für die Erfüllung der Tatbestände des § 4 Abs 1 lit a und des § 4 Abs 5 StVO ist der tatsächliche Eintritt eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden sowie die Kenntnis des Täters hievon. Der Begriff "Sachschaden" im Sinne des § 4 Abs 5 StVO ist dahin zu verstehen, daß es sich um einen Schaden an einer dem Beschuldigten nicht gehörigen Sache handeln muß. Die Verständigungspflicht entsteht daher lediglich bei Unfällen mit Sachschaden, wobei dieser an einer fremden Sache mit Verkehrswert eintreten muß. Ein Sachschaden im Sinne des § 4 Abs 5 StVO liegt aber nur dann vor, wenn eine oder mehrere Personen einer oder mehreren anderen Personen oder wenn zwei oder mehrere Personen einander Vermögensschäden (und nicht nur sich selbst) zufügen. (Einstellung des Verfahrens)