Das Unterlassen des Nachweises der Personalien nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden kann nicht unter die Bestimmung des §4 Abs1 litc StVO subsumiert werden. Vielmehr sieht der Gesetzgeber für den Fall, daß ein gegenseitiger Identitätsnachweis nach solchen Unfällen nicht möglich ist oder nicht durchgeführt wird, vor, daß alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen haben.