Ist die Beschuldigte mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden, hat sie die Verpflichtung sofort an der Unfallstelle anzuhalten. Unterläßt sie das, ist sie verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Eine Verständigungspflicht nach Abs 5 dieser Gesetzesstelle ist dann nicht gegeben, wenn sich die Unfallsbeteiligten (Schädiger und Geschädigter) dem Vor- und Zunamen, der Beschäftigung und dem Wohnort nach kennen, so daß ein Identitätsnachweis nicht erforderlich ist und auch die Unterlassung der Meldung gegenüber der nächsten Gendarmeriedienststelle dem Beschuldigten nicht anzulasten ist. (Teilweise Einstellung des Verfahrens).