Von der Nichtmeldung eines Verkehrsunfalles auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ist die Beschuldigte dann unter Berufung auf eine Notstandssituation exkulpiert, wenn der Ex-Gatte der Beschuldigten Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges war, dieser sehr aggressiv ist, die Beschuldigte mehrfach bedrohte und die Beschuldigte es zur fraglichen Zeit nicht gewagt hat, ihrem Gatten zu widersprechen, da es des öfteren vorgekommen ist, daß er tatsächlich gegen sie vorging, sohin die Beschuldigte in einer unvorhersehbaren Zwangslage war. (Einstellung des Verfahrens)