Kommt es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, so besteht eine Mitwirkungsverpflichtung im Sinne des § 4 Abs 1 lit c der StVO. Es kommt somit zu einer amtlichen Tatbestandsaufnahme. Kommt es dazu, obliegt dem Berufungswerber die Verpflichtung, Angaben zu seiner Person zu machen, jedoch nicht die Verpflichtung, Aussagen über den Unfallshergang zu machen. Es ist ihm dementsprechend auch die Flucht aus dem Rettungsfahrzeug nicht als Verletzung der Verpflichtung im Sinne des § 4 Abs 1 lit c StVO vorzuwerfen. (Einstellung des Verfahrens)