RS UVS Kärnten 1998/02/06 KUVS-29-30/3/98

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Veröffentlicht am 06.02.1998
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Rechtssatz

Grundsätzlich ist als Verkehrsunfall jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Voraussetzung für die Anhaltepflicht nach § 4 Abs 1 lit a und der Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO ist nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintritts eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist daher schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände (Anstoßgeräusche, ruckartige Anstoßerschütterung) zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles um wenigstens einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Diese Voraussetzungen sind dann nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte durch das erhöhte Motorengeräusch seines Pkw's, welchen er stark beschleunigte, sowohl die Kollision mit dem Straßenleitpflock als auch mit dem Steher der Ortstafel akustisch nicht wahrnehmen konnte, da diese Kollision nicht wesentlich lauter als das normale Verkehrsgeräusch war. (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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