RS UVS Kärnten 1998/05/08 KUVS-892-894/9/97

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Veröffentlicht am 08.05.1998
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Rechtssatz

Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß der Beschuldigte den Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht wahrnehmen habe müssen, so ist der Beschuldigte von der Pflicht nach § 4 StVO entbunden. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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