Eine Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle im Sinne des § 4 Abs 5 erster Satz, kann nur dann unterbleiben, wenn Unfallsbeteiligte bzw die Personen, deren Vermögen beim Unfall beschädigt wird, einander Name und Anschrift nachweisen. Bezüglich des Namens wird der Nachweis über den vollständigen (amtlichen) Vor- und Familiennamen gefordert. Hinsichtlich der Anschrift genügt die Angabe des bloßen Wohnortes nicht; dem Gesetz ist nur dann genügegetan, wenn die Angabe des Wohnortes die Ortschaft (Gemeinde), einen allfälligen Bezirk, die Straße (Gasse oder Platz), die Hausnummer und allenfalls die Stiegen- und Türnummer enthält (VwGH vom 13.3.1981, ZVr 1982/403 u.v.a.). Der Nachweis der Identität wird bei Lenkern von Kraftfahrzeugen in der Regel durch Vorweisen des Führerscheines und des Zulassungsscheines, sonst durch einen amtlichen Lichtbildausweis, der Name und Anschrift enthält, erbracht. Da die Identität einander unbekannter Personen nur anhand von Lichtbildausweisen festgestellt werden kann, kommen Urkunden ohne Lichtbild grundsätzlich für einen derartigen Nachweis nicht in Betracht. Es muß zum Identitätsnachweis somit ein Verhalten gesetzt werden, aus dem sich für den Geschädigten zweifelsfrei die Richtigkeit des Namens und der Anschrift ergibt. Erst dann ist für den Geschädigten Gewähr gegeben, daß der Schädiger mit der Person ident ist, als die er sich selbst bezeichnet. Der Identitätsnachweis wird durch das Ausheben der Grünen Versicherungskarte nicht erbracht, selbst wenn das auf der Versicherungskarte aufscheinende Kennzeichen mit jenem Kennzeichen des Pkw's, mit dem der Schaden verursacht wurde, ident ist. Das Ausfolgen der Grünen Versicherungskarte mit den darauf enthaltenen Daten verschafft dem Geschädigten keine Gewißheit über die Person des Schädigers und reicht somit als Identitätsnachweis nicht aus (VwGH 8.4.1964, Slg 6291/A; u. v.a.).