Leichte Spurrillen auf einer Böschung, die durch einen verunfallten Pkw entstanden sind und die ohne Kostenaufwand beseitigt werden können, stellen keinen Sachschaden iS des § 4 Abs 5 StVO dar, womit auch für den Unfallenker die Verpflichtungen nach § 4 Abs 1 lit c und § 4 Abs 5 StVO nicht entstehen.
Einstellung.