RS UVS Salzburg 1998/11/02 3/10343/7-1998br

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Veröffentlicht am 02.11.1998
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Rechtssatz

Leichte Spurrillen auf einer Böschung, die durch einen verunfallten Pkw entstanden sind und die ohne Kostenaufwand beseitigt werden können, stellen keinen Sachschaden iS des § 4 Abs 5 StVO dar, womit auch für den Unfallenker die Verpflichtungen nach § 4 Abs 1 lit c und § 4 Abs 5 StVO nicht entstehen.

Einstellung.

Schlagworte
Spurrillen in Böschung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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