RS UVS Salzburg 1998/11/02 3/10343/7-1998br

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Veröffentlicht am 02.11.1998
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Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte zum Unfallzeitpunkt sehr wohl noch in der Lage war, seiner Gattin ua die Anweisung zu geben, den Abschleppdienst zu verständigen, kann der Schock nicht so groß gewesen sein, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, noch daran zu denken, das verunfallte Fahrzeug entsprechend abzusichern. Daß er aufgrund der erlittenen Verletzung etwa daran gehindert gewesen wäre, die Unfallstelle abzusichern oder zumindest für eine solche Sorge zu tragen, hat er selbst nicht behauptet. Im übrigen kann ein sogenannter "Unfallschock" nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen.

Schlagworte
Unfallschock; Dispositionsfähigkeit liegt trotz Verletzung vor, wenn zB noch die Anweisung gegeben werden kann, den Abschleppdienst zu verständigen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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