Wäre es lediglich zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen, so muß es nicht zu einer Aufnahme des Tatbestandes kommen und kam es auch im konkreten Fall nicht, was allerdings auch von der Polizei nicht verlangt wurde und hat auch kein zufällig anwesendes Sicherheitsorgan am Unfallsort aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vorgenommen oder eine solche veranlaßt, so ist bei einer solchen Sachlage dem Beschuldigten eine Verletzung der im § 4 Abs 1 lit c StVO normierten Verpflichtung nicht zum Vorwurf zu machen. (Einstellung des Verfahrens)