Ist im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erweislich, daß der Beschuldigte den Verkehrsunfall weder akustisch, noch optisch, noch durch irgendwelche Erschütterungen im Wageninneren wahrnehmen konnte, so ist er verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens)