Sowohl die Anhalteverpflichtung nach § 4 Abs 1 lit a StVO, als auch die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO setzen das Wissen des Unfallbeteiligten um einen solchen Unfall voraus, wobei aber nicht unbedingt das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist, sondern es genügt - da der Anwendungsbereich des § 4 StVO nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist -,wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können (VwGH 15.5.1990, 89/02/0082).Das durch die erhöhte Geschwindigkeit des Beschuldigten auf einer sehr schmalen Straße erzwungene Auslenken des entgegenkommenden Fahrzeuges, ist in Anbetracht der Gefährlichkeit dieses Fahrmanövers als ein solcher Umstand zu werten, der den Beschuldigten verpflichtet hätte, sich davon Gewißheit zu verschaffen, daß es trotz der gefährlichen Verkehrssituation zu keinen Unfall gekommen ist. Der Beschuldigte hätte das entgegenkommende Fahrzeug nach dem Passieren an der engen Straßenstelle auch im Rückspiegel zu beobachten gehabt. Dabei hätte er jedenfalls erkennen müssen, daß der entgegenkommende Lenker mit seinem Fahrzeug teilweise auf die Böschung auffuhr und in weiterer Folge auch damit rechnen müssen, daß dadurch am entgegenkommenden Fahrzeug eine Beschädigung resultierte. Er hätte also in dieser Situation jedenfalls anhalten und Nachschau halten müssen, daß es zu keinem Unfall gekommen ist. Indem er dies nicht tat, ist ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen.