Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß die Beschuldigte als Verursacherin der Schäden am PKW des Geschädigten in Frage kommt und auch daß sie den Verkehrsunfall bei gehöriger Aufmerksamkeit schwingungsmäßig aber auch akustisch hätte bemerken müssen, so war die Berufungswerberin jedenfalls gehalten, der Vorschrift des § 4 Abs 1 lit a StVO zu entsprechen und anzuhalten sowie in weiterer Folge den in § 4 Abs 5 der Straßenverkehrsordnung normierten Verpflichtungen nachzukommen.