RS UVS Steiermark 1998/05/28 30.14-172/97

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Veröffentlicht am 28.05.1998
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Rechtssatz

Eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 StVO liegt in nachstehendem Falle vor:

Der gegenständliche Vorplatz (Innenhof eines Hauses) ist von einer öffentlichen Straße her mangels Abschrankung ungehindert befahrbar und begehbar. Das Fahrverbotszeichen am Beginn der Einfahrt ändert nichts daran, daß jedermann - Fußgänger wie Lenker von Fahrzeugen - faktisch in der Lage ist, über die Gasse in den Hof des Hauses V. Gasse 3 zu gelangen. Im Hofbereich deutete möglicherweise zwar ein Abschleppzeichen darauf hin, daß unbefugte Benützer der dortigen Abstellflächen mit einem zwangsweisen Entfernen des Fahrzeuges rechnen hätten müssen. Eine Hinweistafel - Abschleppen - alleine weist aber noch nicht auf eine Straße ohne öffentlichen Verkehr hin, zumal der Umstand, daß eine Verkehrsfläche nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern (hier Mitarbeiter der Firma Quelle, Mieter) befahren werden darf, ihr noch nicht das Merkmal der Öffentlichkeit nimmt. Entscheidend dafür sind - wie schon ausgeführt - die für den Verkehrsteilnehmer äußerlich wahrnehmbaren Verkehrsverhältnisse, nicht aber die nach außen hin nicht erkennbaren Eigentumsverhältnisse. Willenserklärungen des über die Fläche Verfügungsberechtigten, die auf eine Einschränkung der Benützung abzielen, jedoch nur gegenüber Einzelpersonen - wie hier Angestellte des Eigentümers, Mieter - abgegeben wurden und nicht durch allgemein erkennbare schriftliche oder durch Zeichen erfolgte Erklärungen am Parkplatz selbst erfolgten (z.B. Privatgrundstück, Benützung ausschließlich für die Pkw, Kennzeichen ....), vermögen an der Qualifikation einer Straße mit öffentlichem Verkehr ebensowenig etwas zu ändern wie die Hinweise eines Bewohners des Hauses V. Gasse 3 gegenüber - Unbefugten -, der Hof gehöre (nur) zu diesem Haus.

Schlagworte
ÖffentlicheStraße Hof Hinweise Einfahrt Fahrverbot Abschleppzeichen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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