Kennt der Unfallsgegner bei Verlassen des Unfallortes durch den Beschuldigten weder den Namen noch die genaue Wohnanschrift desselben, kommt die Ausnahme von der sofortigen Verständigung der Polizei- oder Gendarmeriedienststelle für den Fall, daß ein Identitätsnachweis der Beteiligten erfolgte, nicht in Betracht. Der Beschuldigte verantwortet mangels sofortiger Verständigung der Gendarmerie oder Polizei die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO allerdings auch dann, wenn er ca zehn Minuten später an den Unfallsort zurückkehrte, wo etwas später auch die Gendarmeriebeamten eintrafen und die Unfallsbeteiligten ihre Daten austauschten.