RS UVS Kärnten 1998/09/29 KUVS-1073-1074/3/98

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Rechtssatz

Kennt der Unfallsgegner bei Verlassen des Unfallortes durch den Beschuldigten weder den Namen noch die genaue Wohnanschrift desselben, kommt die Ausnahme von der sofortigen Verständigung der Polizei- oder Gendarmeriedienststelle für den Fall, daß ein Identitätsnachweis der Beteiligten erfolgte, nicht in Betracht. Der Beschuldigte verantwortet mangels sofortiger Verständigung der Gendarmerie oder Polizei die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO allerdings auch dann, wenn er ca zehn Minuten später an den Unfallsort zurückkehrte, wo etwas später auch die Gendarmeriebeamten eintrafen und die Unfallsbeteiligten ihre Daten austauschten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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