Läßt sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ein sicherer Nachweis nicht führen, daß der Beschuldigte den Verkehrsunfall bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen, so ist er vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf des § 4 Abs 5 StVO exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens).