RS UVS Kärnten 1997/09/11 KUVS-1080-1081/1/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Läßt sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht gesichert nachweisen, daß der Beschuldigte den Verkehrsunfall mit Sachschaden hätte optisch, akustisch oder bei gehöriger Aufmerksamkeit bemerken müssen, ist er verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten