Läßt sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht gesichert nachweisen, daß der Beschuldigte den Verkehrsunfall mit Sachschaden hätte optisch, akustisch oder bei gehöriger Aufmerksamkeit bemerken müssen, ist er verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich. (Einstellung des Verfahrens)