Ein Kfz-Lenker, der mit seinem Wagen ein anderes Fahrzeug beschädigt hat und gemäß § 4 Abs 5 StVO zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verpflichtet ist, kann sich nicht darauf berufen, von der Beschädigung nichts wahrgenommen zu haben, wenn durch die Art der Beschädigung an der Karosserie und den dadurch notwendigerweise entstandenen Lärm der Eintritt des Schadens bemerkt hätte werden müssen (VwGH 11.7.1963, 1983/62, KJ 1963, 92). Beim Lenken eines Kfz ist es zudem nur gestattet so laut Radio zu spielen, dass sämtliche mit dem Verkehr in Zusammenhang stehende Geräusche jedenfalls noch zweifelsfrei wahrgenommen werden können.