Von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung ist der Beschuldigte trotz erwiesener Schadensverursachung verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (29.5.2001, Zahl: 99/03/0373 und die darin zitierte Vorjudikatur) die im § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 ausgesprochene Verpflichtung nämlich nur dann besteht, wenn es bei einem Verkehrsunfall überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 StVO besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallsort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. Musste es bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden nicht zu einer Aufnahme des Tatbestandes kommen, und ist es auch vor Ort tatsächlich nicht dazu gekommen und wurde eine solche Tatbestandsaufnahme auch nicht ? im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall ? verlangt, ist der Beschuldigte exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens)