Der Sinn des § 4 Abs 1 lit c StVO ergibt im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des § 4, dass die in jener Gesetzesstelle ausgesprochene Verpflichtung nicht bei jedem Verkehrsunfall in gleicher Weise bestehen kann. Sie wird sinnvollerweise nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs 2 StVO besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. Im Übrigen kann eine Verpflichtung, an der Festestellung eines Sachverhaltes mitzuwirken, nicht angenommen werden. Entsprechendes gilt auch für den Fall des besonderen Tatbestandes nach § 31 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit e StVO. Ausgehend davon, dass es im konkreten Fall zu einem Verkehrsunfall, bei welchem Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt wurden, kam, musste es nicht zu einer Aufnahme des Tatbestandes kommen. Es verlangte niemand die Intervention der Polizei. Zudem schritt am Unfallsort kein zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb ein, um eine Tatbestandsaufnahme vorzunehmen oder eine solche zu veranlassen. Zwar kann der Tatbestand durch ein Verlassen der Unfallstelle erfüllt werden, Voraussetzung ist aber, dass die persönliche Anwesenheit des Unfallbeteiligten an der Unfallstelle noch zur ordentlichen Erhebung des Sachverhaltes (Sicherung von Spuren oder sonstiger konkreter Beweismittel) erforderlich ist. Bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage kann dem Berufungswerber eine Verletzung der im § 4 Abs 1 lit c StVO normierten Verpflichtung nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil wegen der umfangreichen Sachschäden eine Unfallsaufnahme auch ohne Mitwirkung des Beschuldigten möglich war. (Teilweise Einstellung des Verfahrens)