Verursacht ein Wartepflichtiger schuldhaft einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem er beim Linkseinbiegen den von rechts kommenden Vorrangberechtigten auf der schneeglatten Fahrbahn zum Auslenken nötigt, sodass dieser hinter seinem Fahrzeug in einen Baum fährt, ist er verpflichtet, das Verkehrsgeschehen hinter ihm mit voller Aufmerksamkeit im Rückspiegel zu beobachten. Daher hätte der Wartepflichtige den im linken Außenspiegel sieben Sekunden lang sichtbaren Verkehrsunfall optisch wahrnehmen müssen, auch wenn das Kollisionsgeräusch für ihn nicht hörbar war. Da der Wartepflichtige trotz dieses Umstandes ohne Unfallmeldung weiterfuhr, verantwortete er neben der Vorrangverletzung auch Übertretungen nach § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO.