Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Übertragung nach § 29a VStG ist auf den Zeitpunkt der Übertragung des Strafverfahrens abzustellen. Liegt zu diesem
Zeitpunkt nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt für die Lenkereigenschaft des Beschuldigten vor, ist es auch ohne Belang, ob dieser zum Zeitpunkt der erfolgten
Abtretung im örtlichen Wirkungsbereich der belangten Behörde allenfalls aufhältig
war. Die Unzuständigkeit der Unterbehörde ist von der Berufungsbehörde von Amts
wegen wahrzunehmen und hat diese das bei ihr bekämpfte Straferkenntnis
aufzuheben (VwGH 14.3.2001, 2000/17/0141). (Einstellung des Verfahrens)