RS UVS Kärnten 2001/10/22 KUVS-1135-1136/6/2001

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Veröffentlicht am 22.10.2001
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Rechtssatz

Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Übertragung nach § 29a VStG ist auf den Zeitpunkt der Übertragung des Strafverfahrens abzustellen. Liegt zu diesem

Zeitpunkt nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt für die Lenkereigenschaft des Beschuldigten vor, ist es auch ohne Belang, ob dieser zum Zeitpunkt der erfolgten

Abtretung im örtlichen Wirkungsbereich der belangten Behörde allenfalls aufhältig

war. Die Unzuständigkeit der Unterbehörde ist von der Berufungsbehörde von Amts

wegen wahrzunehmen und hat diese das bei ihr bekämpfte Straferkenntnis

aufzuheben (VwGH 14.3.2001, 2000/17/0141). (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Übertragung der Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, unzuständige Behörde, Hauptwohnsitz, Aufenthalt, Lenkereigenschaft, Zulassungsbesitzer, Zuständigkeit, Wirkungsbereich, Behördenwirkungsbereich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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