RS UVS Kärnten 2002/05/02 KUVS-769-771/8/2001

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Veröffentlicht am 02.05.2002
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Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 05.11.1997, Zahl: 97/03/0170 und die dort zitierte Vorjudikatur) besteht die in § 4 Abs. 1 lit c StVO ausgesprochene Verpflichtung nur dann, wenn es bei einem Verkehrsunfall überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 StVO besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. Im Übrigen kann eine Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nicht angenommen werden. Da es gegenständlich im Hinblick auf einen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden nicht zu einer Aufnahme des Tatbestandes kommen musste, es auch tatsächlich nicht dazu gekommen ist und eine solche Tatbestandsaufnahme auch nicht - im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall (VwGH 13.03.1979, Zahl: 3197/78) - verlangt wurde, ist das dem Beschuldigten angelastete Verlassen der Unfallstelle nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 1 lit c StVO zu qualifizieren. (Teilweise Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Verkehrsunfall, Sachschaden, Meldepflicht, Tatbestand, Tatbestandsaufnahme, Verständigungspflicht, Unfallsbeteiligter, Sicherheitsdienst, Sicherheitsorgan, Mitwirkungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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