RS UVS Steiermark 2001/11/07 30.8-21/2001

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Veröffentlicht am 07.11.2001
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Rechtssatz

Ein strafbares Verlassen der Unfallstelle nach Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Todesfolge im Sinne des § 4 Abs 1 lit c StVO liegt vor, wenn es der Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges fahrlässig nicht bemerkt, dass er mit dem rechten Zwillingsrad des Zugfahrzeuges einen Radfahrer überrollt hat und nach der Wahrnehmung eines schleifenden Geräusches (das Fahrrad wurde unter der vorderen Stoßstange des Zugfahrzeuges mitgeschleift) sich damit begnügt, das beschädigte Fahrrad an den rechten Straßenrand zu werfen und die Fahrt fortzusetzen. Eine solche Fahrlässigkeit war gegeben, da das Überrollen des Körpers als Ruck spürbar war, das Fahrrad nicht sichtbar herrenlos auf der Fahrbahn gelegen ist und daher im stark befahrenen Stadtgebiet vom Vorhandensein eines Radfahrers auszugehen war, sowie weil der Berufungswerber den minderjährige Radfahrer im rechten Außenspiegel bis zum Eintauchen in den "toten Winkel" sehen hätte können. Einem erfahrenen Berufskraftfahrer muss bekannt sein, dass er mit den Rückspiegeln nicht (stets) die gesamte Fahrbahn überblicken kann. Daher hätte der Lenker bei der Entfernung des Fahrrades auch das Sattelkraftfahrzeug auf die mögliche Verursachung eines Personenschadens hin überprüfen müssen und hiebei den eingeklemmten leblosen Körper seitlich vom letzten Hinterrad des Anhängers aus sehen können.

Schlagworte
Verkehrsunfall Personenschaden verlassen Nichtmitwirkung Fahrlässigkeit mitschleifen Sattelkraftfahrzeug Überzeugungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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