Kommt es im Begegnungsverkehr zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden - vorliegend Streifung der linken Außenspiegel, wobei das Spiegelgehäuse des linken Außenspiegels des vom Zeugen gelenkten Fahrzeuges beschädigt wurde - so treffen den Beschuldigten die Pflichten des § 4 StVO, zumal jedenfalls die Streifung für den Beschuldigten wahrnehmbar war. Dabei ist von einem "sofortigen" Anhalten dann nicht die Rede, wenn das betreffende Fahrzeug nicht unmittelbar nach Kenntnisnahme des Verkehrsunfalles am Unfallsort, sondern erst in einiger Entfernung davon angehalten wird (VwGH vom 18.2.1985, Zahl: 85/02/0090), wobei diese Verpflichtung bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich auch bei lebhaftem Verkehrsaufkommen gilt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2001,
Zahl: 2001/03/0360-3, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für
Kärnten vom 30.7.2001, Zahl: KUVS-153-154/4/2001, betreffend § 4 Abs 1 lit a und § 4 Abs 5 StVO, abgelehnt.