Zwar waren nach dem Rückwärtsfahren die Anstoßstellen mit dem kontaktierten Fahrzeug
wegen der Fahrerposition und der Karosserieformen nicht sichtbar. Jedoch bleibt die besondere Nähe zum unfallbeteiligten Fahrzeuges auch bei dieser Sachlage erkennbar. Da das Rückwärtsfahren außerdem ein riskantes Fahrmanöver ist und der Unfallbeteiligte sofort mit Schall- und Blinkzeichen reagierte, gelangte der Berufungswerberin die Möglichkeit der Verursachung eines Verkehrsunfalles zur Kenntnis. Daher reichte ein bloßer Blick in den Rückspiegel mangels eindeutiger Überschaubarkeit der Sachlage nicht aus. In diesem Sinne erforderte es die Anhaltepflicht nach § 4 Abs 1 lit a StVO, dass die Berufungswerberin nach Beendigung des Zurückfahrens im Zweifel aussteigt und das Fahrzeug des Unfallbeteiligten vor allem an den Kontaktstellen sorgfältig auf entstandene Schäden überprüft. Da sie dies unterließ und ohne Erstattung einer Unfallsmeldung weiterfuhr, beruhte ihre Nichtkenntnis vom Verkehrsunfall auf einem Verschulden, weshalb die Bestimmungen nach § 4 StVO über das Verhalten bei Verkehrsunfällen mit Sachschaden schuldhaft übertreten wurden.