Der Beschuldigte kann mangelndes Verschulden an der unbefugten Beschädigung
von Verkehrseinrichtungen nicht erfolgreich einwenden, wenn er sein Fahrzeug in Betrieb genommen und gelenkt hat, obwohl er zuvor in Verbindung mit anderen
Tabletten ein ihm unbekanntes Medikament eingenommen hat und mit dem Auftreten
von allenfalls auch die Fahrtauglichkeit beeinträchtigenden
Nebenwirkungen rechnen
hätte müssen.
Unterbleibt eine die Strafbarkeit ausschließende Unfallsmeldung
(Verständigung der
nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder des Straßenhalters von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers), ist er gemäß § 99 Abs. 2 lit. e StVO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.