RS UVS Kärnten 2001/11/12 KUVS-507-508/12/2001

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Veröffentlicht am 12.11.2001
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Rechtssatz

Der Beschuldigte kann mangelndes Verschulden an der unbefugten Beschädigung

von Verkehrseinrichtungen nicht erfolgreich einwenden, wenn er sein Fahrzeug in Betrieb genommen und gelenkt hat, obwohl er zuvor in Verbindung mit anderen

Tabletten ein ihm unbekanntes Medikament eingenommen hat und mit dem Auftreten

von allenfalls auch die Fahrtauglichkeit beeinträchtigenden

Nebenwirkungen rechnen

hätte müssen.

Unterbleibt eine die Strafbarkeit ausschließende Unfallsmeldung

(Verständigung der

nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder des Straßenhalters von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers), ist er gemäß § 99 Abs. 2 lit. e StVO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Verkehrsunfall, Schwindelanfall, Nebenwirkungen, Identität des Beschädigers, Unfallsmeldung, Tabletten, Verkehrseinrichtungen, Medikamente, Unfallort, Fahrtauglichkeit, beeinträchtigte Fahrtauglichkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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