Voraussetzung für die im § 4 Abs 1 lit a und § 4 Abs 5 StVO normierte Anhalte- und Meldepflicht ist - im Fall eines Verkehrsunfalls, bei dem nur Sachschaden eingetreten ist - nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Schadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens; dabei genügt es, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können (VwGH 5.11.1997, 97/03/0170). Dies liegt nicht vor, wenn im Beweisverfahren vor dem KUVS ein entstandener, signifikanter Sachschaden nicht erweislich ist. (Einstellung des Verfahrens)