RS UVS Kärnten 2002/04/08 KUVS-1332-1333/10/2001

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Veröffentlicht am 08.04.2002
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Rechtssatz

Voraussetzung für die im § 4 Abs 1 lit a und § 4 Abs 5 StVO normierte Anhalte- und Meldepflicht ist - im Fall eines Verkehrsunfalls, bei dem nur Sachschaden eingetreten ist - nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Schadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens; dabei genügt es, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können (VwGH 5.11.1997, 97/03/0170). Dies liegt nicht vor, wenn im Beweisverfahren vor dem KUVS ein entstandener, signifikanter Sachschaden nicht erweislich ist. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Verkehrsunfall, Sachschaden, Meldepflicht, Berührung, Berührung eines Kraftfahrzeuges, Kraftfahrzeugberührung, Kausalität, Schadensbeweis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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