Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn R H, vertreten durch die Rechtsanwälte D - K - K - S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 28.1.2002, GZ.: 15.1 2738/2001, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Hinsichtlich Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Betrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von ? 31,08 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend präzisiert, als es sich tatgegenständlich um einen Verkehrsunfall mit Sachschaden gehandelt hat.
Hinsichtlich Punkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 7.4.2001 gegen 08.15 Uhr in Fehring, dortige Einbahn in Richtung L 231, Höhe Sparmarkt
F als Lenker des Personenkraftwagens
1. mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.
2. Sei er mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er auch dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe. 3.Sei er mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten.
Hiedurch habe der Berufungswerber für Punkt 1.) eine Übertretung des § 4 Abs 1 lit c StVO, für Punkt 2.) eine Übertretung des § 4 Abs 5 StVO und für Punkt 3.) eine Übertretung des § 4 Abs 1 lit a StVO begangen und wurde für Punkt 1.) eine Geldstrafe in der Höhe von ? 218,--, für Punkt 2.) eine Geldstrafe in der Höhe von ?
159,-- und für Punkt 3.) eine Geldstrafe in der Höhe von ? 218,-- (4 Tage 12 Stunden, 82 Stunden bzw 4 Tage 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In seiner fristgerechten Berufung vom 13.2.2002 führte der Berufungswerber insbesondere aus, dass durch den gegenständlichen Vorfall am zweitbeteiligten Fahrzeug kein Schaden entstanden sei. Daher habe der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Delikte nicht verwirklicht.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,--übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 17.4.2002 eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor Ort in Anwesenheit des Berufungswerbers, seines anwaltlichen Vertreters sowie des Vertreters der Behörde erster Instanz unter Beiziehung des allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen für das Kfz-Wesen DI Dr. Hermann Steffan und der Zeugen G H, O C und T U durchgeführt. Aufgrund dieser Verhandlung und des Inhaltes der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Entsprechend der Ausführungen des Berufungswerbers befuhr dieser am 7.4.2001 als Lenker des Personenkraftwagens den Hauptplatz F bzw die dortige Einbahn in Richtung der L 231 auf der Suche nach einem freien Parkplatz. Beifahrer war zu diesem Zeitpunkt der Zeuge C. Als sich der Berufungswerber den auf dem Hauptplatz F befindlichen Sparmarkt näherte, konnte er erkennen, dass rechter Hand in seiner Fahrtrichtung gesehen ein Personenkraftwagen auszuparken beabsichtigte. Um diesen nicht zu behindern, bremste der Berufungswerber seinen Personenkraftwagen ab bzw reversierte infolge. Im Zuge des Zurückfahrens konnte der Berufungswerber erkennen, dass der sich hinter ihm befindliche Personenkraftwagen ebenfalls ein Stück zurückfuhr. Da sich hinter diesem Personenkraftwagen (Marke Audi) weitere Personenkraftwagen näherten, musste der Audi im Zuge des Reversierens stehen bleiben. Der Berufungswerber bemerkte dies und hat ebenfalls gebremst, konnte jedoch eine Berührung zwischen den beiden Fahrzeugen nicht mehr vermeiden. Der Berufungswerber gab an, dass er im Schritttempo zurückfuhr, und zwar über eine Strecke von 2 bis 3 m. Infolge ist laut Berufungswerber der zweitbeteiligte Lenker ausgestiegen und zu ihm nach vor gekommen, wobei er ihn mehr oder weniger beschimpfte. Der Berufungswerber ist dann auch ausgestiegen und zur Rückseite seines Fahrzeuges gegangen, um nach etwaigen Schäden zu schauen. Wie der Berufungswerber weiters ausführte, war damals eine Anhängervorrichtung an seinem Fahrzeug montiert. Etwaige Schäden an seinem Fahrzeug konnte der Berufungswerber keine feststellen. Auch an der Stoßstange bzw Vorderfront des zweitbeteiligten Fahrzeuges fiel dem Berufungswerber kein frischer Schaden auf und waren seines Erachtens nur Steinschlagabdrücke an der Stoßstange vorhanden. Weiters gab der Berufungswerber an, dass es sein könne, dass die Nummerntafel des zweitbeteiligten Fahrzeuges leicht eingedrückt war, wobei dies eventuell von der Anhängervorrichtung verursacht worden sein könnte. Während der Berufungswerber die Fahrzeuge nach etwaigen Schäden untersuchte, ist der zweitbeteiligte Lenker wieder in sein Fahrzeug eingestiegen. Zu einem weiteren Gespräch zwischen Berufungswerber und dem zweitbeteiligten Lenker ist es nicht gekommen. Der zweitbeteiligte Lenker hat auch nicht darauf verwiesen, dass ein Schaden durch den Vorfall an seinem Personenkraftwagen verursacht worden wäre. Infolge ist der Berufungswerber dann wieder in sein Fahrzeug eingestiegen und hat seinen Beifahrer nach Hause gebracht. Drei Tage später hat die Gendarmerie bezüglich des gegenständlichen Vorfalles mit dem Berufungswerber Kontakt aufgenommen. An diesem Tag hat auch der Zweitbeteiligte den Berufungswerber angerufen und ihm mitgeteilt, dass der Schaden, wenn man ihn selbst richtet, ca. S 2.000,-- ausmacht. Zu einer Schadenswiedergutmachung ist es allerdings zu keinem Zeitpunkt gekommen, der Berufungswerber erhielt auch keinen Hinweis, ob nunmehr eine Reparatur durchgeführt wurde oder nicht. Wie der Berufungswerber ergänzend ausführte, ist er noch am selben Tag, an dem er von der Gendarmerie verständigt wurde, mit einem Freund (Herrn U) zum Wohnort des zweitbeteiligten Lenkers gefahren und hat dort gemeinsam mit Herrn U das Fahrzeug des zweitbeteiligten Lenkers untersucht, wobei er keine Schäden feststellen konnte. Der Zeuge O C führte aus, dass er damals der Beifahrer des Berufungswerbers gewesen ist. Der Berufungswerber hielt laut dem Zeugen auf Höhe des Sparmarktes an und reversierte sodann ein Stück, da ein Fahrzeug vor dem Supermarkt rechts gesehen ausparken wollte. Der Zeuge schätzte, dass der Berufungswerber 1 1/2 Autolängen zurückfuhr. Der Zeuge blickte zurück und konnte erkennen, dass das hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers befindliche Auto ebenfalls ein Stück reversierte, dann jedoch abrupt anhielt. Der Berufungswerber hat noch gebremst, es kam jedoch dennoch zu einem Anstoß bzw Rucker. Der Zweitbeteiligte ist dann nach vor gekommen und hat den Berufungswerber zu beschimpfen begonnen. Der Berufungswerber ist infolge ausgestiegen und zurück gegangen, um nach etwaigen Schäden zu schauen, währenddessen der Zeuge C im Fahrzeug verblieb. Er konnte allerdings beim Zurückschauen erkennen, dass der Zweitbeteiligte zu diesem Zeitpunkt bereits wieder in sein Fahrzeug eingestiegen war. Nach einer kurzen Besichtigung der Schäden ist der Berufungswerber dann wieder eingestiegen, wobei er sinngemäß ausführte, dass Gott sei Dank nichts passiert sei. Infolge ist der Berufungswerber losgefahren und hat den Zeugen C nach Hause gebracht. Davon, dass der Zweitbeteiligte dem Berufungswerber etwaig aufforderte, ein Stück weiter vorne stehen zu bleiben, um die Sache zu regeln, hat der Zeuge C nichts gehört. Auch ein Gespräch bezüglich eines Austausches der Führerscheinbzw Fahrzeugdaten etc. hat es nicht gegeben. Der Zeuge T U führte aus, dass er damals an dem Tag, an welchem der Berufungswerber bei der Gendarmerie hinsichtlich des gegenständlichen Vorfalles einvernommen wurde, mit dem Berufungswerber gemeinsam das Fahrzeug des Zweitbeteiligten besichtigte. Der Zweitbeteiligte war nicht zu gegen und konnte der Zeuge U keinerlei Beschädigungen an der vorderen Stoßstange des Audi feststellen. Die Stoßstange hing auch nicht herunter. Der Zeuge G H führte aus, dass er damals mit seinem Audi am Hauptplatz von F entsprechend der dortigen Einbahn Richtung L 231 gefahren ist, als ihm auffiel, dass das vor ihm befindliche Fahrzeug, gelenkt vom Berufungswerber, anhielt. Nunmehr hat der Berufungswerber begonnen, sein Fahrzeug zu reversieren und ist auch der Zeuge H ein Stück zurückgefahren. Dies war dem Zeugen allerdings nur ca. auf einer Autolänge möglich, da hinter dem vom Zeugen H gelenkten Personenkraftwagen bereits andere Fahrzeuge standen. Der Berufungswerber ist vorerst ca. eine Autolänge zurückgefahren und dann stehen geblieben. Plötzlich ist er nochmals ca. eine halbe Autolänge zurückgefahren und dabei beim Auto des Berufungswerbers angestoßen. Im Zuge des Anstoßes gab es einen Klescher und ist der Zeuge H dann nach ca. 30 Sekunden ausgestiegen und zum Berufungswerber nach vor gegangen. Im Zuge des weiteren Gespräches mit dem Berufungswerber durch die geöffnete Fahrertüre teilte er dem Berufungswerber mit, dass dieser irgendwo hinfahren möge, wo er leicht stehen bleiben könne bzw nicht den Verkehr behindere. Beim Vor- bzw Zurückgehen warf der Zeuge H einen kurzen Blick auf sein Fahrzeug, wobei er feststellen konnte, dass eine Delle in der Stoßstange entstanden war bzw die Stoßstange auf der rechten Seite herunterhing. Die Delle war rechts vom Kennzeichen an der Stoßstange und waren beide Schäden vorher noch nicht vorhanden gewesen. Laut den Ausführungen des Zeugen H hat der Berufungswerber sein Fahrzeug nicht verlassen, er hat lediglich einen Fuß herausgesetzt und seitlich zurückgeschaut. Der Zeuge H ist sodann wieder in sein Fahrzeug eingestiegen und ist er ebenso, wie der Berufungswerber losgefahren. Der Berufungswerber ist allerdings nicht stehen geblieben, sondern weitergefahren und hat der Zeuge H den Berufungswerber nach einer Zeit verkehrsbedingt aus den Augen verloren. Der Zeuge H hat noch am selben Tag am Gendarmerieposten die Anzeige gelegt. Herr H wollte die Angelegenheit vorerst so regeln, dass der Berufungswerber S 3.000,-- für den Schaden zahlt, da er den Schaden mit Hilfe seines Bruders selbst beheben wollte. In einer Werkstatt hätte der Schaden sicherlich S 8.000,-- bis S 9.000,-- ausgemacht. Es ist allerdings infolge zu keiner Schadensgutmachung durch den Berufungswerber gekommen und hat der Berufungswerber die Stoßstange einige Monate nach dem Unfall mit Hilfe seines Bruders getauscht. Der Zeuge H führte ergänzend aus, dass die Stoßstange schon vorher Beschädigungen durch Steinschläge aufwies, jedoch durch den gegenständlichen Vorfall ein neuer Schaden entstand. Der allgemein gerichtlich beeidete Sachverständige für das Kfz-Wesen DI Dr. Herrmann Steffan erstattete in der Verhandlung Befund und Gutachten wie folgt:
Befund Der gegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich am 7.4.2001 gegen 18.15 Uhr in F, im Bereich des Parkplatzes bzw der Fahrbahn vor dem Sparmarkt. Im Bereich der Unfallstelle verläuft die Straße vor dem Sparmarkt annähernd
Nordsüd. Sie ist zunächst auf einer Gesamtbreite von 8,8 m mit einer Asphaltdecke befestigt. Am westlichen Fahrbahnrand wird sie durch einen 0,8 m breiten
Rigolstreifen von einer Wiese abgegrenzt. Am östlichen Fahrbahnrand befindet sich ein 0,9 m breiter Rigolstreifen, der den asphaltierten Teil der Fahrbahn von einem erhöhten Gehsteig abgrenzt. Am westlichen Fahrbahnrand sind hiebei die Parkplätze so angeordnet, dass die Fahrzeuge zunächst parallel zur Fahrbahn abzustellen sind. Diese markierten Parkkojen weisen hiebei eine Breite von 2,2 m auf. Am östlichen Fahrbahnrand befinden sich markierte Schrägparkplätze, wobei diese eine Tiefe, also einen Abstand vom rechten Asphaltrand von bis zu 3,7 m aufweisen. Somit ergibt sich eine verbleibende Durchfahrtsbreite zwischen den Parkkojen am westlichen und jenen am östlichen Fahrbahnrand von 4,6 m. In Fahrtrichtung Norden gesehen, in dieser Fahrtrichtung ist auch diese Straße als Einbahn geführt und weist sie hiebei ein Gefälle von ca. 3 % auf.
Im Bereich des Überganges des Hauses F zum Sparmarkt, dies ist am Südrand des Sparmarktes, versetzt sich der östliche Fahrbahnrand dieser Straße um ca. 1,7 m sukzessive nach rechts. Dieser Übergang erfolgt über eine Gesamtlänge von ca. 5 m. Ab diesem Zeitpunkt ergibt sich, dass die Gesamtbreite des Asphalts insgesamt sich auf 11 m erhöht. Ab diesem Übergang vom Haus zum Sparmarkt ergibt sich auch, dass die ursprünglich am westlichen Fahrbahnrand markierten Parallelparkplätze ebenfalls in Schrägparkplätze umgewandelt werden. Im Bereich dieses Überganges bzw etwas südlich davon ereignete sich hiebei der gegenständliche Unfall.
Hinsichtlich der Sichtverhältnisse
kann noch angegeben werden, dass die Sichtweite auf die Unfallstelle mindestens 50 m beträgt und beträgt auch die Sichtweite in südlicher Richtung von der Unfallstelle ca. mehr als 50 m. Die gesamte Fahrbahn verläuft hiebei annähernd geradlinig und eben.
Beim Fahrzeug, gelenkt vom Berufungswerber, handelt es sich um einen Toyota Corolla, Baujahr 1985, mit einer Länge von 4 m, einer Breite von 1,66 m und einem Eigengewicht von knapp über 900 kg. Dieses Fahrzeug wies im Heckbereich eine Hängerkupplung auf. Hinsichtlich der Stoßstangenkonstruktion kann zunächst Folgendes angegeben werden:
So befindet sich die Unterkante der Stoßstange an diesem Fahrzeug in einer Höhe von ca. 40 cm über den Boden. Die Oberkante der hinteren Stoßstange befindet sich in einer Höhe von ca. 55 m über den Boden. Die Hängerkupplung befindet sich hiebei in einer Höhe von ca. zwischen 45 und 50 cm über den Boden.
Beim zweitbeteiligten Fahrzeug, dem Fahrzeug H, handelt es sich um einen Audi 80, Baujahr 1988, mit einer Länge von 4,39 m, einer Breite von 1,7 m und einem Eigengewicht von 1100 kg. Die Unterkante der Stoßstange befindet sich bei diesem Fahrzeug in einer Höhe von ca. 37 cm über den Boden, die Oberkante in einer Höhe von ca. 53 cm über den Boden. Dieses Fahrzeug wurde durch den gegenständlichen Vorfall entsprechend den Angaben des Zeugen H so beschädigt, dass an der vorderen Stoßstange sich eine Delle, und zwar rechts neben dem Kennzeichen befand. In diesem Bereich wies die vordere Stoßstange auch einen Sprung auf. Gutachten Zunächst ergibt sich, dass entsprechend den übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten die Kollision als Erschütterung in beiden Fahrzeugen wahrnehmbar war. Auch ergibt sich, dass höhenmäßig in jedem Fall einen Kontakt zunächst zwischen der Hängerkupplung des Fahrzeuges, gelenkt vom Berufungswerber, und der vorderen Stoßstange des Audi 80 von H stattgefunden haben muss.
Hiebei ergibt sich, dass, wenn der Abdruck der Hängerkupplung an der vorderen Stoßstange des Audis
rechts von der Nummerntafel sich befand, sich ein Versatz der beiden Fahrzeuge um ca. 40 cm ergeben haben muss.
Aus technischer Sicht ergibt sich aber auch, dass die beiden Fahrzeuge annähernd geradlinig zueinander ausgerichtet gewesen sein müssen.
Um nun zu einer Bemerkbarkeit des gegenständlichen Vorfalles als Erschütterung in beiden Fahrzeugen zu erzielen,
ergibt sich, dass in jedem Fall eine Anprallgeschwindigkeit des Toyota Corolla gegen den Audi 80 mit ca. 5 km/h aus technischer Sicht notwendig ist.
Geht man nun davon aus, dass der Anprall der hinteren Hängerkupplung des Toyota Corolla des Berufungswerbers aufgrund der Höhenzuordnung gegen die aus Kunststoff gefertigte vordere Stoßstange des Audi 80 erfolgte, und zwar mit einer Geschwindigkeit von ca. 5 km/h, so ergibt sich, dass es in jedem Fall aufgrund der sehr punktuellen Belastung der vorderen Stoßstange des Audi 80 durch die punktuelle Krafteinwirkung der Hängerkupplung zu einer relativ starken Eindellung der Stoßstange zunächst elastisch gekommen sein muss. Hiebei ergibt sich auch, dass in jedem Fall zu erwarten ist, da die vordere Stoßstange lackiert war, dass es zumindest zu einer Beschädigung des Lacks an der Stoßstange des Audi 80 gekommen sein muss. Es muss hiebei in jedem Fall zu einer elastischen Eindellung um mindestens 5 cm gekommen sein. Ansonsten wäre der gegenständliche Vorfall als Erschütterung nicht für die beiden Fahrzeuge bemerkbar gewesen.
Somit ergibt sich aber auch, dass eine Beschädigung der vorderen Stoßstange des Zeugenfahrzeuges Audi 80 H in jedem Fall nachvollziehbar ist.Auch die Variante,
dass die seitliche Aufhängung der Stoßstangegelöst wurde, ist hiebei gut nachvollziehbar. Dies deshalb, da durch die punktuelle Belastung der Stoßstange in jedem Fall eine
stärkere Verformung bzw Abknickung der Stoßstange zumindest elastisch zu erwarten ist. Hiebei kommt es sehr leicht zu einem Lösen der seitlichen Befestigung der Stoßstange. Das geschilderte Schadensbild am Audi 80 durch den Zeugen H ist hiebei mit dem gegenständlichen Vorfall in jedem Fall gut zu korrelieren und ist ein Schadensbild am Audi 80 in Form einer sprungartigen Beschädigung des Lacks sowie eines Lösens der seitlichen Aufhängung der Stoßstange zu erwarten.
Hinsichtlich einer Variante, bei der der Anprall gegen die Nummerntafel des Audi prallte, kann Folgendes angegeben werden:
So ist aus technischer Sicht auch eine derartige Variante nachvollziehbar. Bei dieser Variante ergibt sich allerdings, dass lediglich ein punktueller Abdruck der Hängerkupplung auf der Nummerntafel selbst zu erwarten ist. Allerdings ergibt sich, dass auch bei dieser Variante eine Beschädigung des Lacks allerdings unterhalb der Nummerntafel zu erwarten ist. Diese ist jedoch erst wahrnehmbar, wenn die Nummerntafel bzw die Halterung der Nummerntafel abgenommen wird. Der Grund, warum es bei dem gegenständlichen Vorfall zu einer Beschädigung der Stoßstange kam, liegt darin, dass die Stoßstange selbst lackiert war. Es handelt sich außerdem bei der Stoßstangenhaut des Audi um eine nicht aus Thermoplastmaterial gefertigte Stoßstange. Diese ist deutlich empfindlicher gegenüber punktueller Eindrückungen,
als eine Stoßstange, die aus einem Thermoplastmaterial gefertigt ist.
Wäre der gegenständliche Vorfall mit einer Stoßstange passiert, die nicht in Wagenfarbe lackiert war, so wäre es aus
technischer Sicht durchaus nachvollziehbar, dass in diesem Fall keine Beschädigung der Stoßstange vorgelegen wäre.
Bei thermoplastischen Materialen ergibt sich allerdings ein großer Unterschied hinsichtlich der Umgebungstemperatur hinsichtlich des Beschädigungsrisikos.
Aus technischer Sicht ist die Variante des Berufungswerbers nicht zu widerlegen. Aus technischer Sicht ist allerdings auch anzumerken, dass auch die Variante des Zeugen H gut nachvollziehbar ist. Bei einem Anprall mit der Hängerkupplung gegen die Nummerntafel ergibt sich, dass in jedem Fall eine ausgeprägte Eindellung der Nummerntafel ersichtlich gewesen sein muss. Wenn der Anprall eher mittig gegen die Stoßstange erfolgte, so
ist nicht davon auszugehen, dass die seitliche Verkleidung der Stoßstange bzw die seitliche
Befestigung der Stoßstange ausgerissen worden wäre. Hiebei ergibt sich seitlich eine deutlich geringere Belastung der Stoßstange. Dies deshalb, da der Anstoß in einem größeren Abstand zu den Befestigungseinheiten der Stoßstange erfolgt wäre.
Aus technischer Sicht ergibt sich, dass bei einem Anprall mit einer Anhängerkupplung gegen eine lackierte Stoßstange, der so intensiv ist, dass er in beiden Fahrzeugen deutlich wahrnehmbar war, so ergibt sich, dass bei dieser Variante in jedem Fall ein Schaden an der Lackierung der Stoßstange zu erwarten ist. Der Kontakt einer Anhängerkupplung gegen die Stoßstange ist hiebei deutlich von üblichen Steinschlägen zu unterscheiden. Steinschläge weisen hiebei keine punktuelle Kontaktspuren auf. Bei einem Kontakt mit der Anhängerkupplung, auch wenn sich auf dieser ein Tennisball befand, ist in jedem Fall eine Eindellung mit einem Durchmesser von ca. 2 bis 3 cm ersichtlich. Dies als Kontaktstelle bzw als Abdruck auf der Stoßstange.
Steinschläge weisen üblicherweise einen Durchmesser von wenigen Millimetern auf und auch sehr scharfkantige Ausrisse. Aufgrund des Gutachtens des kfz-technischen Sachverständigen geht die entscheidende Behörde davon aus, dass durch den gegenständlichen Verkehrsunfall jedenfalls ein Sachschaden entstand. So ist, wenn man den Angaben des Zeugen H folgt, davon auszugehen, dass einerseits eine relativ starke Eindellung der Stoßstange (rechts neben dem Kennzeichen) erfolgte bzw andererseits es zu einem Lösen der seitlichen Befestigung der Stoßstange kam. Auch wenn man der Variante des Berufungswerbers betreffend des Anpralls gegen die Nummerntafel des Audi folgt, wäre in jedem Fall eine ausgeprägte Eindellung der Nummerntafel erfolgt bzw eine Beschädigung des Lacks unterhalb der Nummerntafel zu erwarten gewesen. Was nunmehr die Bemerkbarkeit des Verkehrsunfalles betrifft, so gaben sowohl der Berufungswerber, als auch die Zeugen H und C an, dass sie den Anstoß bzw die Kollision als Erschütterung in beiden Fahrzeugen wahrgenommen haben. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen des kfz-technischen Sachverständigen. Hinsichtlich der Sichtbarkeit bzw Erkennbarkeit der Schäden ist festzuhalten, dass diese in beiden Fällen - bei der Variante des Zeugen H kam es zu einer Eindellung der Stoßstange um mindestens 5 cm bzw zu einem Lösen der seitlichen Aufhängung der Stoßstange, währenddessen es bei der Variante des Berufungswerbers zu einer in jedem Fall ersichtlichen ausgeprägten Eindellung der Nummerntafel gekommen ist - optisch leicht erkennbar waren. Ergänzend sei erwähnt, dass auch der Berufungswerber angab, dass es sein könne, dass die Nummerntafel leicht eingedrückt war und dies eventuell von der Anhängervorrichtung verursacht worden sein könnte. Gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht dient dem Zweck, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatbestandes zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt. Gemäß § 4 Abs 5 StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Absatz 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die in Absatz 1 genannten Personen oder jene in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Die Verständigungspflicht des § 4 Abs 5 StVO ist insbesondere im Interesse der Geschädigten zur Ermöglichung der Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche festgelegt. Gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, gemäß § 99 Abs 2 lit a leg cit sofort anzuhalten, um auch den sonstigen gesetzlich festgelegten Lenkerverpflichtungen nachzukommen. Der Lenker hat sich nach dem Anhalten etwa auch zu vergewissern, ob durch den Unfall eine Situation entstanden ist, die es notwendig macht, Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen zu treffen. Diese Bestimmung dient daher dem Schutz von Personen, der Abwendung von Sachschäden und soll auch die Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung gewährleisten. Zu Punkt
1.) des angefochtenen Straferkenntnisses ist wie folgt auszuführen: Entsprechend des Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass an der Unfallstelle selbst keine Erhebungen durch die Gendarmerie stattfanden und eine solche Erhebung auch nicht von einem der beiden Unfallsbeteiligten verlangt worden ist. Eine Nichtmitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes durch das dem Berufungswerber unter Punkt 1.) vorgehaltene Verlassen der Unfallstelle lag somit nicht vor. Etwas anderes ist dem Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unter Punkt 1.) nicht zur Last gelegt worden. Ergänzend sei erwähnt, dass keinerlei Verdachtsmomente betreffend der körperlichen und geistigen Verfassung des Berufungswerbers zum Unfallszeitpunkt festzustellen waren. Zu Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses ist wie folgt auszuführen:
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass jedenfalls der gegenständliche Verkehrsunfall vom Berufungswerber wahrgenommen wurde, wobei auch ein Sachschaden durch diesen Unfall entstanden ist. Die entstandenen Schäden wären vom Berufungswerber sowohl bei der Variante des Zeugen H, als auch bei der Variante des Berufungswerbers bei genauerer Betrachtung des zweitbeteiligten Fahrzeuges leicht feststellbar gewesen. Auch musste der Berufungswerber im Hinblick auf den von ihm unbestritten verursachten Zusammenstoß mit dem unmittelbar hinter ihm angehaltenen Personenkraftwagen des Zeugen H damit rechnen, dass dieses Fahrzeug dadurch beschädigt hätte werden können. Er war daher verpflichtet, sich besonders sorgfältig zu vergewissern, ob ein Sachschaden durch die von ihm wahrgenommene Kollision entstanden ist. Er hätte sich daher nicht mit einer bloß flüchtigen Überprüfung zu Frieden geben dürfen, wobei der Berufungswerber selbst nicht ausschloss, dass die Nummerntafel des zweitbeteiligten Fahrzeuges leicht eingedrückt war, wobei dies durch die am Fahrzeug des Berufungswerbers angebrachte Anhängervorrichtung verursacht wurde. Der Berufungswerber hätte daher den Verpflichtungen des § 4 Abs 5 StVO entsprechen müssen, wobei es weder zu einem Identitätsaustausch, noch zu einer ohne unnötigen Aufschub erfolgten Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gekommen ist. Somit hat der Berufungswerber die Übertretung des § 4 Abs 5 StVO zu verantworten. Ergänzend sei erwähnt, dass auch ein geringfügiger Sachschaden die Meldepflicht auslöst. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Zweck des § 4 Abs 5 StVO 1960 ist es, den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zusetzen haben wird. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von der Behörde erster Instanz wurde als erschwerend bzw als mildernd nichts gewertet. Auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (mtl. Einkommen von netto ca. ? 900,--, kein Vermögen, keine Sorgepflichten, Belastungen von ca. ? 3.600,--) erscheint die von der Behörde erster Instanz hinsichtlich Punkt
2.) verhängte Strafe als schuldangemessen, wobei sich diese ohnedies im unteren Strafbereich bewegt. Zu Punkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses ist wie folgt auszuführen:
Vorerst ist auszuführen, dass laut den Angaben des Berufungswerbers sowie des Zeugen C der Berufungswerber damals nach einem kurzen Gespräch mit dem Zweitbeteiligten aus seinem Fahrzeug ausgestiegen ist und die beiden unfallsbeteiligten Fahrzeuge kurz nach etwaigen Schäden überprüfte. Demgegenüber gab der Zeuge H an, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug nicht verlassen hat, sondern lediglich einen Fuß heraussetzte und seitlich zurückschaute. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sowohl die Aussage des Zeugen H, als auch die Aussage des Zeugen C als durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar erscheinen, es allerdings nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Zeuge H im Zuge des Zurückgehens zu seinem Fahrzeug bzw des Einsteigens in das Fahrzeug übersehen hat, dass der Berufungswerber kurz ausgestiegen ist, um die Fahrzeuge zu überprüfen. Es war daher im Zweifel trotz des Vorliegens von Verdachtmomenten davon auszugehen, dass der Berufungswerber ausgestiegen ist und die beiden Fahrzeuge kurz überprüft hat. Die Anhaltepflicht nach § 4 Abs 1 lit a StVO soll den Lenker eines Fahrzeuges zur Überprüfung verhalten, ob er den weiteren Bestimmungen des § 4 StVO über das Verhalten bei Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Personen- oder Sachschaden entsprechen muss oder nicht. Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt der aus dem Fahrzeug aussteigende Lenker auch dann die Anhaltepflicht nach § 4 Abs 1 lit a StVO, wenn er bei Besichtigung der Kontaktstellen der unfallbeteiligten Fahrzeuge die entstandene Beschädigung fahrlässig, als einen nicht meldepflichtigen Altschaden ansieht, denn die Meldepflicht eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden nach § 4 Abs 5 StVO besteht bereits bei erkennbarer Möglichkeit der Schadensverursachung. Der Lenker muss seine Verursachung des Sachschadens bei der Besichtigung für möglich halten, wenn aufgrund der Endstellung der beiden Fahrzeuge bzw der beim Fahrzeug des Berufungswerbers angebrachten Anhängerkupplung die Kontaktstelle zwischen den beiden Fahrzeugen erkennbar war bzw die Eindellung, sei es in der Kennzeichentafel oder in der Stoßstange, erkennbar kein Altschaden (Steinschlag) war. Unterlässt ein Lenker trotz dieses Umstandes eine Unfallmeldung und ist er im Verwaltungsstrafverfahren als Schadensverursacher festgestellt worden, verantwortet er zwar eine fahrlässige Begehung der Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO, aber keine Übertretung nach § 4 Abs 1 lit a StVO. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.