RS UVS Oberösterreich 2002/05/23 VwSen-108224/8/Br/Rd

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
beobachten
merken
Rechtssatz

Das Gesetz verlangt vom Normunterworfenen nicht Sinnloses. Wenn ein Unfallbeteiligter seinen Unfallgegner an der Unfallstelle gar nicht wahrnimmt, wäre ein Verweilen an der Unfallstelle aber sinnlos.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten