Kommt es zwischen dem vom Beschuldigten gelenkten LKW zu einer Streifung zwischen dem linken Außenspiegel des Beschuldigten-LKW´s und des linken Außenspiegels eines anhaltenden LKW´s wodurch das Glas des Außenspiegels des anhaltenden LKW´s zu Bruch ging, so handelt es sich dabei um einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, der für den Beschuldigten wahrnehmbar war und die Meldpflicht nach § 4 Abs 1 und Abs 5 StVO auslöst.