Personen, die von einem Verkehrsunfall nicht unmittelbar betroffen sind, können mit dem Unfall dann in ursächlichem Zusammenhang stehen, wenn sie den oder die unmittelbar Betroffenen zu einem Verhalten veranlasst haben, das schließlich zu einem Verkehrsunfall führte. Die Verpflichtung, ein Fahrzeug anzuhalten besteht nicht nur dann, wenn der Lenker den Unfall verschuldet oder mitverschuldet hat, sondern auch dann, wenn das Verhalten des Lenkers mit dem Unfall in Zusammenhang gebracht werden kann.
Das Anhalten nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO hat den Sinn, dass der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, wie sie im § 4 Abs. 1 lit. b, lit. c und Abs. 5 vorgesehen sind, trifft. Der Lenker eines Fahrzeuges kommt seiner Anhaltepflicht nicht schon dadurch nach, dass er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im Übrigen aber seinen sonstigen Lenkerverpflichtungen nicht nachkommt und mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verlässt.