RS UVS Kärnten 2002/03/18 KUVS-292/2/2002

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Veröffentlicht am 18.03.2002
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Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 5.11.1997, Zahl: 97/03/0170, und die dort zitierte Vorjudikatur) besteht die im § 4 Abs 1 lit. c StVO ausgesprochene Verpflichtung nur dann, wenn es bei einem Verkehrsunfall überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs 2 StVO besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallsort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. Im Übrigen kann eine Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nicht angenommen werden. Wird bei einem Verkehrsunfall nur der Beschuldigte verletzt, so besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.10.1990, Zahl: 90/03/0147 u.a.) hinsichtlich der eigenen Verletzungen eine Verständigungspflicht gemäß § 4 Abs 2 StVO nicht und ist der Beschuldigte vom diesbezüglichen verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf exkulpiert.

Schlagworte
Verkehrsunfall, Verkehrsunfallsmeldung, Unfall, Unfallsbeteiligte, Verletzungen, eigene Verletzungen, Verständigungspflichten, Verständigungspflichtbefreiung, Sicherheitsorgan, Tatbestandsaufnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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