Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes vorgeworfen: ?Der Beschuldigte Dr. S. hat am 5.1.1999 um 20.25 Uhr in Ibk, Krzg Anichstr. - Bürgerstr. als Lenker des Pkws I- 1) den Führerschein und 2) den Zulassungsschein nicht mitgeführt 3) als ursächlich Beteiligter an einem Verkehrsunfall mit Personen- Sachschaden dadurch nicht an der Sachverhaltsermittlung mitgewirkt, daß er sich vor Abschluß der polizeilichen Unfallsaufnahme aus der Innsbrucker Klinik entfe... mehr lesen...
Beachte Siehe hiezu VfGH G 211/98-9 vom 15. März 2000 Rechtssatz: Bei einer Fahrt von einigen Metern in der Parklücke und bei erwiesenem Umstand ?dass sich der Zweck der Fahrt? in dieser Bewegung erschöpfte, ist von keinen nachteiligen Folgen (der Alkoholisierung) und von geringer Schuld auszugehen. Schlagworte Tatfolgen, Verschulden, Absehen von Bestrafung mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion X bestrafte P**** T*** mit Straferkenntnis vom 20.1.1999, Zl. St *****/98, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 letzter Satz StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage), als Kostenbeitrag wurden S 1.200,-- vorgeschrieben. Im Spruch: des Straferkenntnis wurde ihm vorgeworfen, am 30.04.1998, um 4,25 Uhr, den PKW **-**NF, im Ortsgebiet von K*************, vom K******* P*********... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die in zeitlichem und sinngemäßem Zusammenhang mit der Aufforderung zum Alkotest stehende Weigerung, auf die Aufforderung ?fahren wir? mitzukommen, ist der Tatbestand der Weigerung, seine Atemluft untersuchen zu lassen, erfüllt. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...
Rechtssatz: Zeitigt die Atemluftuntersuchung ein Meßergebnis von 0,13 mg/l und 0,15 mg/l und ist nach amtsärztlicher Untersuchung der Beschuldigte trotz Minderalkoholisierung wegen Einnahme von Medikamenten fahruntauglich, verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO auch dann, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen, jedoch sich im Bereich der amtsärztlichen Unter... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß der Beschuldigte nicht der Lenker des Fahrzeuges war, so liegt eine Täterschaft nach § 5 Abs 2 StVO nicht vor. Aus § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO ergibt sich, daß eine Berechtigung zu einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß verdächtig ist in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. In diesem Fall genügt es al... mehr lesen...
Rechtssatz: Stellt sich im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat heraus, daß der Beschuldigte bei der Aufforderung zum Alkotest aus medizinischen Gründen nicht in der Lage war den Alkomaten zu beatmen, ist er von dem verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf der Alkotestverweigerung exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut des § 5 Abs 2 2. Satz StVO ergibt sich, daß eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, unter anderem ein Fahrzeug in einen vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Daß die Verweigerung der so "verdächtigten" Person die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich im Zusammenhang mit der zitierten B... mehr lesen...
Rechtssatz: Laut Alkomatverordnung ist der Alkomat der Herstellerfirma Siemens AG mit der Gerätebezeichnung M 52052/A 15 für die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt geeignet, da er nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes die Eichfähigkeit besitzt. mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Untersuchung nach § 5 Abs 5 StVO sind nur "im öffentlichen Sanitätsdienst stehende oder bei einer Bundespolizeidirektion tätige Ärzte" berechtigt. Der diensthabende Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt fällt jedenfalls nicht unter den Begriff eines im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arztes. Die Verfassungsbestimmung des § 99 Abs 1 lit c StVO bezieht sich nur auf jene Vorschrift des § 5 StVO, in welcher die Pflicht zur Duldung der Blutabnahme geregelt ist. Dies triff... mehr lesen...
Rechtssatz: Derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, hat die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen, wobei zusätzlich, in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, daß er auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 123 Abs.1 des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.I.Nr.103/1997 (im folgenden: KFG), haben dann, wenn der Landeshauptmann in erster Instanz entscheidet, über dagegen eingebrachte Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate zu entscheiden. Nach der inzwischen ständigen - wenngleich ho. nicht geteilten - Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein im Devolutionsweg ergangener Bescheid des Landeshauptmannes als eine erstinstanzliche Ent... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit
Begründung: , es sei denn, daß einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte. Wird bescheidmäßig die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren... mehr lesen...
Rechtssatz: Österreich hat zum Art 5 der EMRK, BGBl 1958/210, einen Vorbehalt eingelegt, daß die Bestimmungen dieses Artikels mit der Maßgabe angewendet werden, "daß die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBl 1950/172, vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges unter der in der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof unberührt bleiben". Nach der Rechtsprechung der Europäischen Menschenrech... mehr lesen...
Rechtssatz: Weigert sich der Beschuldigte zur näher festgestellten Tatzeit an der Tatörtlichkeit, trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht, sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt, zwecks Feststellung des Grades der Alkoholisierung, vorführen zu lassen und sind auch die sonstigen Voraussetzung für die Amtshandlung vorliegend, macht sich der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: In Anbetracht der Wichtigkeit des Nachtrunks für die Beweisführung der Alkoholisierung, ist davon auszugehen, daß auf diesen Umstand bei erster sich bietender Gelegenheit der Beschuldigte von sich aus hinweist. Überdies hat derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen. (VwGH 26.1.1996, 95/02/289). mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Gemäß § 5 Abs.2 2. Satz Z1 leg.cit. sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO ist, daß der Proband die an ihn gerichtete Frage bzw Aufforderung zur Durchführung des Alkotests verstanden hat und sich in einem solchen Geisteszustand befindet, der ihn erkennen läßt, welches Verhalten er setzt. Befand sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Durchführung des Alkotests aufgrund des vorhergehenden Unfallsgeschehens und seines Schockzustandes nicht in der Lage, die Situ... mehr lesen...
Rechtssatz: Trifft der erhebende Gendarmeriebeamte den Beschuldigten auf dem Fahrersitz des PKW's schlafend an, steckt der Zündschlüssel und lief der Motor, so lag der begründete Verdacht nahe, der Beschuldigte hat das Fahrzeug bis zur Tatörtlichkeit gelenkt oder an der Tatörtlichkeit zumindest in Betrieb genommen, sodaß davon ausgegangen werden konnte, der Beschuldigte hat das Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zumindest in Betrieb genommen, sodaß die weiteren Voraussetzun... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine wenngleich nicht gesetzmäßige Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes unterliegt nicht dem Beweisverwertungsverbot, wenn der Beschuldigte dieser bei voller Dispositions- und Diskretionsfähigkeit freiwillig zugestimmt hat. Aus diesem Grund mußte der Beschuldigte, der körperlich offenbar sehr wohl in der Lage gewesen wäre, eine Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt durchzuführen, auch nicht zur Atemalkoholmessung aufgefordert werden und war es auch ... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund der rechtskräftigen Verwaltungsstrafe betreffend die Verweigerung des Alkotestes am 3.8.1995 war in rechtsrichtiger Beurteilung der belangten Behörde eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs.2 lit.e KFG 1967 gegeben, welche die Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 66 Abs.1 lit.a KFG ausschließt. Bei der Wertung der bestimmten Tatsachen hat die belangte Behörde zu Recht auf die zahlreichen einschlägigen Verwaltungsübertretungen und die daraus abzuleitende Sinnesart des Bw hinge... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin unter Spruchpunkt 1.) zur Last gelegt, sie habe sich am 28.2.1995, um 18.08 Uhr, in G, Wachzimmer Grabenstraße, nach Aufforderung eines besonders geschulten von der Behörde ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet haben werden können, daß die Berufungswerberin das Fahrzeug mit dem Kennzeichen G-31RCA am 28.2.1995, um 17.47 Uhr, G, Kalvarienberg... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Alkoholtestverweigerung nach § 5 Abs 2 StVO kommt dem Umstand, daß der amtshandelnde Beamte den Abbruch des Alkotestes nicht entsprechend dem Erlaß des Bundesministerium für Inneres, Zl 35050/2-II/19/91, bzw. der Bedienungsanleitung des Alkomaten durchgeführt hat, keine entscheidende Bedeutung zu. So dient der Abbruch der Atemluftprüfung durch die Betätigung des roten Knopfes dazu, daß neben den bereits während der Bedienung des Alkomaten vom Gerät aufgezeichneten Feh... mehr lesen...
Rechtssatz: Daß die Festnahme und das Anlegen von Handfesseln des Beschwerdeführers durch ein Sicherheitswacheorgan als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt i. S.d. Art.129a Abs.1 Z2 B-VG zu qualifizieren sind, ist durch die bisherige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. die Nachweise bei Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. A, Wien 1992, RN 610) hinreichend klargestellt und bedarf sohin keine... mehr lesen...
Begründung: Am 8.7.1995 um 02.35 Uhr wurde der Lenker des PKW's, Marke Porsche 911, mit dem Kennzeichen W-03 in Wien, R-Straße, von Polizeibeamten zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Dabei haben - so heißt es in der Anzeige - Symptome einer Beeinträchtigung durch Alkoholeinwirkung festgestellt werden können (lallende Sprache, unsicherer Gang, gerötete Bindehäute ..). Aufgrund dieser Symptome sei der Lenker aufgefordert worden, sich einer Atemalkoholuntersuchung mit dem Alkom... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Anzeige des Gendarmeriepostens D ergibt sich, daß sich der Beschuldigte damals nicht der Vorführung widersetzt, sondern vielmehr die Mitwirkung an der klinischen Untersuchung verweigert hat. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Vorführung zu einem im öffentlichen Sicherheitsdienst stehenden Arzt verweigert, besteht daher nicht zu Recht. Die Verwirklichung eines dieser Tatbestände bildet jeweils für sich eine eigene Übertretung. Die Berufungsbehörde ist nunmehr nicht b... mehr lesen...
Beachte Siehe dazu VfGH vom 10.10.1997, B 2859/96-9 Rechtssatz: Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtig... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 16.4.1996 (wohl 1995) gegen 18.10 Uhr den KKW, Chrysler, mit dem Kennzeichen , in Brixen i.Th. auf der B 170, Brixentaler Straße bei km 18.1 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach §99 Abs1 lita StVO iVm §5 Abs1 StVO zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 13.000,-- im Uneinbringlichkeitsfalle 13 Tage... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: "Sie haben am 14.10.1994 um 19.45 Uhr in Wien, G-gasse als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W-50 geweigert sich zur Feststellung des Atemalkoholgehaltes zum nächstgelegenen Wachzimmer bringen zu lassen, bei dem sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, obwohl vermutet werden konnte, daß Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befunden haben." Wegen Übertretung des § 99 Abs 1 lit b 2. Fall... mehr lesen...
Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, daß zumindest eine rechtliche Voraussetzung der Anordnung der Blutalkoholuntersuchung nicht gegeben war, nämlich jene des § 5 Abs.2 Z2 StVO (Unmöglichkeit der Atemluftuntersuchung aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen). Daß es sich dabei um eine rechtliche Voraussetzung handelt, steht sowohl im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut als auch im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers (EB, 1580 BlgNR 18. GP: ... mehr lesen...