Rechtssatz: Fährt der Beschuldigte mit einem Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lita iVm § 5 Abs 1 StVO. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu berücksichtigen. Es ist von einer erheblichen Gefährdung derjenigen Interessen zu deren Schutz die Strafdrohnung dient, dann auszugehen, wenn eine beträchtliche Alkoholisierung des Fahrradlenkers im Ausmaß von 1,03 mg/l der Atemluft... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bemerkung "ich mache einen Alkotest nicht" ist als Ablehnung der Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests zu verstehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Für das Entstehen der Verpflichtung die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, ist daher einerseits das Lenken, die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges oder ein derartiger Versuch Voraussetzung, andererseits die Vermutung, daß das umschriebene Verhalten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand erfolgt ist, was bei Schwanken beim Gehen und Stehen und Alkoholgeruch aus der Atemluft anzunehmen ist. Für die Entstehung der Berechtigung im Sinne des § 5 Abs 2 StVO kommt... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß Art 57 Abs 3 B-VG darf ein Mitglied des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung ohne Zustimmung des Nationalrates nur dann gerichtlich oder verwaltungsbehördlich verfolgt werden, wenn die Handlung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Das Lenken eines Fahrzeuges in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand steht in keinem Zusammenhang mit einer politischen Tätigkeit. mehr lesen...
Rechtssatz: Erzielt der Beschuldigte beim ersten Blasversuch ein Volumen von 2,8 l in einer Blaszeit von sechs Sekunden, wird bei diesem Blasvorgang festgestellt, daß Speichel in das Mundstück gepreßt wurde und daher dieses abgenommen, ausgeschüttelt und wieder aufgesteckt werden mußte, erreicht der Beschuldigte beim zweiten Blasversuch ein Volumen von 1,7 l bei einer Blaszeit von fünf Sekunden, werden diese Messungen vom Alkomaten wegen Probendifferenz als nicht verwertbare Messungen zurü... mehr lesen...
Der Berufungswerber hat am 31.7.1992 um 01,00 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen auf der B im Ortsgebiet von Richtung gelenkt und war auf der Kreuzung straße B an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt. Gemeinsam mit der Zweitbeteiligten hat er zwecks Unfallsaufnahme den Gendarmerieposten xx aufgesucht. Im Zug der Entgegennahme der Meldung haben Gendarmeriebeamte beim Berufungswerber Alkoholisierungssymptome wahrgenommen und einen Alkomat... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anwendung des § 20 VStG bei einem jugendlichen Täter führt nicht zwingend dazu, daß eine die Untergrenze des Strafrahmens des § 99 Abs. 1 StVO unterschreitende Strafe zu verhängen ist. Bei deutlicher Überschreitung des gesetzlich höchstzulässigen Atemalkoholgehaltes (0,64 mg/l) sowie bei Vorliegen von vier Vormerkungen wegen Übertretungen nach dem KFG und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Tat bereits ein Monat nach Erhalt der Lenkerberechtigung begangen wurde, e... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn die Anhaltung des erhebenden Gendarmeriebeamten beim Beschuldigten um 20.25 Uhr erfolglos blieb, der Beschuldigte mit dem Mofa trotz Anhaltezeichen nicht stehen bleibt und um sich der Amtshandlung zu entziehen weiterfährt, das Mofa in der Folge abstellt und sich dann in ein Gasthaus begibt, dieses um 20.45 Uhr verläßt, eine Konsumation von alkoholischen Getränken nicht erweislich ist und um 21.30 Uhr mittels Alkotest ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,62 mg/l festgestell... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem die Frage der tatsächlichen Alkoholbeeinträchtigung nicht maßgebend ist, sondern nur der Umstand, ob eine ausreichende Vermutung hiefür vorliegt. Für die Vermutung eines durch Alkoholgenuß beeinträchtigten Zustandes ist der Genuß einer bestimmten Alkoholmenge oder eine tatsächliche Alkoholbeeinträchtigung nicht notwendig, maßgebend sind vielmehr nur solche U... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG. Bestreitet der Beschuldigte den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben (gegenständlich wurde vom Beschuldigten das der Alkotestaufforderung vorangegangene Lenken seines Fahrzeuges bestritten), so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Gemäß § 25 Abs 2 VStG sind im Rahmen eines Verwaltungsst... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Weigerung die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen liegt auch dann vor, wenn der Betreffende einer solchen an ihn gerichteten und von ihm auch verstandenen Aufforderung tatsächlich keine Folge leistet. Auch muß der angehaltene Lenker sofort der Aufforderung des Wacheorganes, den Alkotest vorzunehmen, entsprechen. Jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotestes verhindert, ist, sofern das Wacheorgan nicht hiezu seine Zustimmung erklärt hat, als Verwei... mehr lesen...
1. Mit Straferkenntnis der BH B wurde der Berufungswerber einer Übertretung gemäß den §§ 5 Abs. 2 und 99 Abs. 1 lit.b StVO schuldig erkannt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bestrafte Berufung erhoben und vorgebracht, daß sein Verhalten nicht dahingehend gedeutet werden könne, er sei mit dem gegenständlichen Fahrzeug gefahren. Er sei deshalb auch nicht verpflichtet gewesen, sich einem Alkotest zu unterziehen. Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferk... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Notstand im Sinne des §6 VStG, der jemanden zum Lenken eines Fahrzeuges trotz Alkoholisierung gezwungen hat, könnte nicht eine Verweigerung der Durchführung einer Alkoholuntersuchung im Sinne des §5 Abs2 StVO entschuldigen, sondern nur das - nach Durchführung der Alkoholuntersuchung allenfalls feststehende - Lenken des Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand. Schlagworte Verweigerung des Alkotests, Notstand mehr lesen...
Rechtssatz: Es liegt im gegenständlichen Fall (hier: das Lenken eines Pkws durch einen alkoholisierten Lenker, indem eine dritte Person das Fahrzeug schiebt) kein absolut untauglicher Versuch vor, da nach dem Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen es durchaus denkbar sei, daß bei richtigem Einschlag der Vorderräder am Beschuldigtenfahrzeug etwas nach rechts (und nicht geradeaus, wie durch den Berufungswerber) sowie einem Rütteln und leichten Schaukeln des Fahrzeuges während des... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich der näheren Auslegung des "versuchten Lenkens" im Sinne des §5 Abs2 StVO ist §8 VStG nicht heranzuziehen. Der Sinn und Zweck liegt darin, daß eben nicht sofort an Ort und Stelle einer Person durch das berechtigte Organ mit letzter Bestimmtheit als Voraussetzung für die Aufforderung zur Ablegung des Alkotests nachgewiesen werden muß, daß ihr Lenkversuch auch ein tatsächlich tauglicher war. Vielmehr könnte diese Person den Einwand, daß ihr Versuch, das Fahrzeug zu le... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich der näheren Auslegung des "versuchten Lenkens" im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO ist die Bestimmung des § 8 VStG deshalb nicht heranzuziehen, weil die zuletzt genannte Bestimmung allenfalls für eine "versuchte Verweigerung" in Frage käme. Dies deshalb, weil es sich bei dem "versuchten Lenken" - wie bei der Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung - lediglich um eine Tatbe standsvoraussetzung für die Aufforderung handelt, nicht jedoch um die Verwaltungsübertretung selbst. D... mehr lesen...
Rechtssatz: Es liegt im gegenständlichen Fall (hier: das Lenken eines Pkws durch einen alkoholisierten Lenker, indem eine dritte Person das Fahrzeug schiebt) kein absolut untauglicher Versuch vor, da die Herbeiführung des Erfolgs, nämlich das tatsächliche Schieben bzw. Bewegen des Fahrzeuges, infolge der zufälligen Umstände des Einzelfalles gescheitert ist. Das Scheitern des Versuchs ist einerseits auf die Alkoholisierung und die mangelnde Kraft des den Beschuldigten-Pkw schiebenden Zeugen... mehr lesen...
Rechtssatz: Es handelte sich um ein "versuchtes Lenken" im Sinne des §5 Abs2 StVO, ohne daß hiebei §8 VStG heranzuziehen war, da der Bw und der Zeuge die Absicht hatten, das Fahrzeug des Berufungswerbers aus dem Kreuzungsbereich heraus auf die andere Straßenseite auf einen freien Parkplatz zu bringen, und sich der alkoholisierte Berufungswerber zu diesem Zweck auf den Fahrersitz hinter das Lenkrad setzte, dieses betätigte, indem er die Räder geradestellte, während der Zeuge über Ersuchen d... mehr lesen...
Rechtssatz: Es liegt kein absolut untauglicher Versuch vor, wenn die Verwirklichung der Tat (hier das Lenken eines Pkw durch einen alkoholisierten Lenker, indem eine dritte Person das Fahrzeug schiebt) auf die vorgesehene Art auch bei einer generalisierenden Betrachtungsweise nicht "geradezu denkunmöglich" ist. Davon ist im Berufungsfall deshalb auszugehen, weil der verkehrstechnische Sachverständige in seinem Gutachten dargelegt hat, ein Fahrzeug von der Größe und dem Gewicht des Beschuld... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Ausmaß einer Alkoholisierung ist bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO ohne Bedeutung und stellt ein vorausgegangener Alkoholkonsum demnach in diesem Zusammenhang kein geeignetes Beweisthema dar. mehr lesen...
Rechtssatz: Lallende Sprache und starker Alkoholgeruch aus dem Mund begründen die Vermutung der Alkoholisierung. Der Beschuldigte, der sechs Blasversuche am Alkomatengerät unternimmt, von welchem nur der dritte Versuch einen Meßvorgang anzeigte, verweigert den Alkotest durch sein Verhalten (mangelndes Beatmen des Gerätes) und verwirklichte die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1, § 99 Abs 1 StVO. mehr lesen...
Rechtssatz: Für das Entstehen der Verpflichtung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, ist einerseits das Lenken, die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges oder ein derartiger Versuch Voraussetzung, andererseits die Vermutung, daß das umschriebene Verhalten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand erfolgt ist. Für die Entstehung der Berechtigung im Sinne des § 5 abs 2 StVO kommt es nicht darauf an, daß die in dieser Bestimmung genannte Person im Zeitpunkt des Einschreitens... mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber wendet ein, für den Tatbestand gemäß §99 Abs1 litb StVO 1960 sei ein wesentliches Merkmal, daß vermutet werden konnte, daß sich der Beschuldigte beim Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Beim gegenständlichen Straferkenntnis sei weder aus dem
Spruch: noch aus seiner
Begründung: ersichtlich, daß diese Vermutung bestanden habe. Diese Vermutung sei jedoch Voraussetzung, daß überhaupt die Berechtigung bestehe, den Beschuldigten gem... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gesetz sieht einen besonderen Wortlaut für die Aufforderung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, nicht vor; sie hat lediglich so bestimmt zu sein, daß der Aufgeforderte weiß, welches Ereignis auf ihn zukommt. Zur Bewertung des Satzes "Es wird wohl am Besten sein, du machst einen Alkotest und anschließend den Amtsarzt" kommt es wesentlich auf die Person des Aufgeforderten an. Handelt es sich bei diesem um ein zur Vornahme einer solchen Untersuchung selbst b... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Weigerung einem Straßenaufsichtsorgan zwecks Vornahme einer Alkotestprobe auf die Dienststelle zu folgen stellt eine Übertretung nach § 5 Abs 2 dar. Auf welche Art die Atemluftuntersuchung vorgenommen werden soll, richtet sich danach, welches Gerät das betreffende Straßenaufsichtsorgan (am Ort der Anhaltung oder auf der Dienststelle) zur Verfügung hat. Dem Untersuchten steht jedenfalls keine Wahlmöglichkeit zu, er hat sich jeder Art der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die in § 5 Abs 2 und § 99 Abs 1 lit b festgelegte Verpflichtung des Fahrzeuglenkers seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen ist nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, ob die Straßenaufsichtsorgane vermuten können, daß sich der Lenker bei der Beanstandung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Letzteres kann auf Grund der Fahrweise des Beschuldigten angenommen werden. mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er hätte sich am 14.12.1990 um 2.43 Uhr in Wien 10, Patrubangasse 9 als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges (gelenkt am 14.12.1990, 2.35 Uhr in Wien 10, Alaudagasse gegenüber 15, von der Favoritenstraße kommend) geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan auf Alkoholgehalt messen zu lassen, obwohl vermutet w... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß §76 Abs1 letzter Satz KFG ist bei der vorläufigen Abnahme des Führerscheins eine Bescheinigung auszustellen, in der die
Gründe: für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung erforderlichen Schritte enthalten sind. Weder aus dieser noch aus einer anderen Gesetzesstelle ist abzuleiten, daß in dieser Bescheinigung ausdrücklich die festgestellten Alkoholisierungssymptome anzuführen wären. Schlagworte Alkoholbeeinträchtigung, Vermutung, Alkoholisierungssy... mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber wendet im wesentlichen ein, es könne keine Rede davon sein, daß er sich geweigert habe, den Alkoholtest vorzunehmen; er habe vielmehr die Bereitschaft kundgetan, die Untersuchung an Ort und Stelle abzulegen. Er habe sich jedoch geweigert, diese Untersuchung im Kommissariat abzulegen, da er zumindest einmal schon im Polizeikommissariat Donaustadt schwerst mißhandelt worden sei. Dazu ist folgendes zu sagen: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtsh... mehr lesen...