Gemäß § 123 Abs.1 des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.I.Nr.103/1997 (im folgenden: KFG), haben dann, wenn der Landeshauptmann in erster Instanz entscheidet, über dagegen eingebrachte Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate zu entscheiden.
Nach der inzwischen ständigen - wenngleich ho. nicht geteilten - Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein im Devolutionsweg ergangener Bescheid des Landeshauptmannes als eine erstinstanzliche Entscheidung anzusehen (vgl. VwGH v. 25.6.1991, 91/11/0064; v.
30.6.1992, 92/11/0157; ); daher kann gegen einen in einer (beliebigen) Angelegenheit des KFG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem ein Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht abgewiesen wurde, nach der vorzitierten Bestimmung eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden (vgl. VwGH
v. 25.1.1994, 93/11/0136; v. 31.5.1994, 94/11/0119; v. 21.10.1994, 94/11/0256; v. 21.3.1995, 94/11/0255; v. 14.11.1995, 95/11/0222).
Der Oö. Verwaltungssenat ist daher zuständig, über die vorliegende Berufung zu entscheiden.
Der Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist allerdings durch die Entscheidung der Unterbehörde sachlich eingegrenzt (vgl. die umfangreichen Nachweise bei Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6.A 1995, RN 538).
Vorliegendenfalls ist sohin lediglich die Frage zu entscheiden, ob die Abweisung des Devolutionsantrages rechtmäßig war. Sollte diese zu Unrecht erfolgt sein, wird auf diesem Weg hingegen keine Zuständigkeit dafür, darüber hinaus auch noch jene Sachentscheidung zu treffen, die die Erstbehörde bislang rechtswidrigerweise verweigert hat, begründet (in diesem Sinne wohl auch VwGH v. 21.3.1995, 95/11/0072).
Gemäß § 73 Abs.2 AVG geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf einen entsprechenden schriftlichen Antrag hin auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wenn die Behörde über einen Antrag nicht spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dessen Einlangen entscheidet; ein derartiger Antrag ist jedoch abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer mit seinem bei der belangten Behörde am nächsten Tag eingelangten Schriftsatz vom 22. Jänner 1997 gegen den Mandatsbescheid des Bezirkshauptmannes von B vom 2.1.1997, Zl. VerkR21-8-1997/B, mit dem ihm die Lenkerberechtigung vorübergehend für die Dauer von 12 Monaten entzogen wurde, Vorstellung erhoben und - nachdem über diese in der Folge nicht entschieden wurde - mit Schriftsatz vom selben Tag am 25. Juli 1997 einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht beim Landeshauptmann für Oberösterreich eingebracht.
Da die formalen Voraussetzungen des § 73 Abs.2 AVG sohin erfüllt sind, bleibt zu prüfen, ob die Abweisung dieses Devolutionsantrages seitens der belangten Behörde zu Recht darauf gestützt werden konnte, daß die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Erstbehörde zurückzuführen ist.
Das Zutreffen dieser Voraussetzung hat der Landeshauptmann von Oberösterreich im vorliegenden Fall (ausschließlich) damit begründet, daß das Verfahren der Erstbehörde aus den Gründen des § 38 AVG zu unterbrechen gewesen sei.
Nach § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach eigener Anschauung zu beurteilen; sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Da sich der Entzug der Lenkerberechtigung auf die - auf einer Übertretung einerseits des § 99 Abs.1 iVm § 5 Abs.2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (Verweigerung des Atemalkoholtestes) und andererseits des § 83 StGB (vorsätzliche Körperverletzung) basierende - mangelnde Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers iSd § 66 Abs.2 lit.e KFG stützt, bildete sohin - nur - der Umstand, ob gegenständlich tatsächlich eine Übertretung des § 99 Abs.1 StVO oder des § 83 StGB vorlag, jene Vorfrage iSd § 38 AVG.
Hinsichtlich der Verweigerung des Atemalkoholtestes hat das Gendarmeriepostenkommando G am 28.11.1996 zu Zl. 00/96/H eine Anzeige an die BH P erstattet, die das diesbezügliche Strafverfahren mit Schreiben vom 23.12.1996, VerkR21-312-1996, gemäß § 29a VStG an die BH B als Wohnsitzbehörde übertragen hat. Die solcherart begründete Zuständigkeit war nach der hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes endgültig, sodaß der am 26.5.1997 von der BH B im Wege eines Aktenvermerkes vorgenommenen Rückübertragung auf die BH P rechtlich keine Bedeutung zukam (vgl. zB statt vieler VwSlg 13298 A/1990).
Davon ausgehend kann aber keine Rede davon sein, daß die Erstbehörde im gegenständlichen Fall diesbezüglich das ihr nach § 38 zweiter Satz AVG eingeräumte Ermessen gesetzmäßig ausgeübt hat, nämlich jedenfalls zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung der Vorfrage durch die BH P befugt war, war sie es doch letztlich selbst, die (wenngleich allenfalls im Wege einer anderen Abteilung, wobei auf der Hand liegt, daß diese Entscheidung bei entsprechendem Wissen um die Zuständigkeit jedenfalls nicht die gleiche Zeitdauer hätte in Anspruch nehmen dürfen wie bei der BH P, wo die Verzögerungen in erster Linie auf Zustellprobleme infolge Nichtvorliegens eines dortigen ordentlichen Wohnsitzes des Rechtsmittelwerbers zurückzuführen waren; vgl. dazu das Schreiben des GP A vom 13.2.1997, Zl. GZP- 1/97) das Vorliegen einer Übertretung des § 99 Abs.1 StVO als Hauptfrage zu beurteilen hatte.
Hinsichtlich der vorsätzlichen Körperverletzung hat das Gendarmeriepostenkommando G zwar am 18.9.1996 zu Zlen. 1
u. 2/96 und am 25.11.1996 zu Zl. 3/96 jeweils eine Anzeige an den Bezirksanwalt beim BG G bzw. an die Staatsanwaltschaft L erstattet, sodaß im Falle des Zutreffens dieser Anschuldigungen die Voraussetzung für den Führerscheinentzugsgrund des § 66 Abs.2 lit.c KFG (wiederholte Begehung einer strafbaren Handlung gemäß § 83 StGB) an sicht erfüllt und damit insoweit die Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG allenfalls inhaltlich berechtigt gewesen wäre.
Doch selbst dann hätte die Aussetzung in formeller Hinsicht zwingend im Wege eines (anfechtbaren) verfahrensrechtlichen Bescheides erfolgen müssen (vgl. schon VwSlg 579 A/1948 sowie die weiteren Nachweise bei Walter - Mayer, aaO, RN 305). Ein solcher wurde jedoch tatsächlich nicht erlassen (ganz abgesehen davon, daß der Berufungswerber hinsichtlich der zweiten Tatanlastung ohnehin bereits mit Urteil des Landesgerichtes L vom 5.3.1997, Zlen., rechtskräftig freigesprochen wurde und damit - mangels "Wiederholung"smöglichkeit - zu diesem Zeitpunkt auch der Entzugsgrund des § 66 Abs.2 lit.c KFG weggefallen war).
Die von der Erstbehörde als Begründung für ihre Säumnis herangezogene Aussetzung des Verfahrens erweist sich demnach sowohl aus materiellen, vornehmlich aber auch aus formellen Gründen nicht als tragfähig, sodaß die Verzögerung der Entscheidung iSd § 73 Abs.2 AVG im Ergebnis ausschließlich auf ein Verschulden dieser Behörde zurückzuführen war.
Davon ausgehend hätte aber die belangte Behörde den Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Übergang der Entscheidungspflicht nicht als unbegründet abweisen dürfen, sondern vielmehr in der Sache selbst zu entscheiden gehabt, d.h. über die eingebrachte Vorstellung inhaltlich absprechen müssen.
Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 66 Abs.4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.