Rechtssatz: Vorbeanstandungen (Vorentziehungen) wegen Geschwindigkeitsdelikten gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG sind- sofern diese nicht geeignet waren, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber andern Straßenbenützern begangen wurden ? bei der Frage der Beurteilung der Sinneseinstellung des Betreffenden nicht vergleichbar mit Vorbeanstandungen wegen Alkoholdelikten gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO. Dies ergibt sich insbesondere aus § 26 Abs 3 F... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 03.08.2005, Zl FSE-484-2005, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A,B,C,D,E und F für einen Zeitraum vom 4 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Außerdem wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten. Es wurde ihm das Recht aberkannt von einer allfällig er... mehr lesen...
Rechtssatz: Seltener Fall einer nicht gewollten aber doch zuzurechnenden Verweigerung der Atemluftuntersuchung.
Gründe: für die Anwendung des § 20 VStG unter besondere Berücksichtigung der nicht zurechenbaren Verletzung des mit § 5 Abs.2 StVO intendierten Schutzzweck. Schlagworte Tatschuld, Schutzzweck, Tatunwert, Verschulden mehr lesen...
I. (zu uvs-2005/13/0869, Verwaltungsstrafverfahren) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Lenkzeitpunkt: 18.09.2004, 23.05 Uhr Unfallort: Flirsch, auf der Arlbergersatzstraße, B-316 bei km 7,9 in Richtung Landeck Fahrzeug: PKW, XY Der Beschuldigte, E. T., geb. XY, wohnhaft in XY, XY, hat sich obwohl er im Verdacht gestanden ist, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem v... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: ?Sie haben den PKW mit dem Kennzeichen XY am 23.09.2004 um ca 06.00 Uhr in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie sich beim Lenken in einem alkoholbeeinträ... mehr lesen...
Rechtssatz: Strittig ist im gegenständlichen Fall insbesondere die Frage, inwieweit die per Mobiltelefon vom Straßenaufsichtsorgan ausgesprochene Aufforderung, einen Alkotest durchzuführen, beim Berufungswerber die Verpflichtung nach sich zog, diesen Test tatsächlich durchzuführen. (Die zwischen dem Lenkzeitpunkt und der Aufforderung verstrichene Zeitdauer von ca. 5 Stunden macht die Aufforderung per se nicht unzulässig.) Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Gesetz nicht vorschreibt,... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Beschuldigte gegen das Organ der Straßenaufsicht im Zuge des Verfahrens zum Alkomatentest handgreiflich und verletzte das Organ der Straßenaufsicht, so dass ?Pfefferspray" zum Einsatz gebracht wurde und der Beschuldigte auch akustisch die Durchführung des Alkotestes ablehnte, so ist von einer Verweigerung des Alkotests auszugehen. Schlagworte Alkohol, Alkomat, Alkomatentest, Tätigkeit, Alkotestverweigerung, Organ der Straßenaufsicht, Tätlichkeit gegen das Organ de... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 01.10.2004, 14.45 Uhr Tatort: Gemeinde Ellmau, Wald 1 Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle verständigt. obwohl Sie auch dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 26.06.2004 um 05.35 Uhr Tatort: Bach beim Haus Nr XY Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersu... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 16.04.2004 um 03.20 Uhr in Kufstein, Oskar-Pirlo-Straße Haus Nr 13, Höhe des Finanzamt, den Kombi XY gelenkt und sich anschließend in der Zeit von 03.25 Uhr bis 04.10 Uhr auf der Dienststelle der Stadtpolizei Kufstein durch unrichtige Durchführung des Alkomattestes diesen de facto verweigert, obwohl die Voraussetzung nach § 5 Abs 2 StVO (Aufforderung durch ei... mehr lesen...
Laut Anzeige des Gendarmeriepostens *** hat der Berufungswerber am 07 04 2004 um 23 25 Uhr ein bestimmtes Fahrzeug in einer näher bezeichneten Straße in *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Er habe um 23 51 Uhr und um 23 54 Uhr zwei Tests durchgeführt, ?die jedoch nicht verwertet werden konnten, da *** die Tests nicht in einem Zug durchführte, sondern kräftiger bl... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird die Beschuldigte nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden und nach vier erfolglosen Atemalkoholtests sowie nach ihrem Einwand die Unfallfolgen betreffend (Verletzungen am Kinn und der Unterlippe) und einer abgeklungenen Lungenerkrankung vom Meldungsleger dem Amtsarzt vorgeführt, sodann an der Beschuldigten eine klinische Untersuchung durchgeführt, sind rechtlich gesehen die vom Meldungsleger ursprünglich verlangten Atemalkoholuntersuchungen als gegenstandslos anzusehen, ... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben am 27.03.2003 in der Zeit von 21.50 bis 22.05 in Wien, R-Gasse das KFZ (VW Bus) mit dem Kennz. MD-17 in Betrieb genommen (indem der Motor gelaufen ist), obwohl Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr, und zwar anlässlich der Atemalkoholuntersuchung am 27.02.2003 um 22.33 Uhr in Wien, WZ T-gass... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch von solchen Kraftfahrern, die nur dadurch am Straßenverkehr teilnehmen, dass sie ihr Fahrzeug ohne es zu lenken in Betrieb nehmen, ist ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen, dass sie sich trotz eines begreiflichen affektiven Schocks pflichtgemäß verhalten. Der Umstand eines kurz zuvor erfolgten Verlusts des Arbeitsplatzes stellt daher auch beim bloßen Delikt der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs in alkoholisiertem Zustand keinen berücksichtigenswerten M... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 15.08.2003 um 03.15 Uhr Tatort: Aschau Parkplatz Lokal ?A.? Fahrzeug: Kombinationskraftwagen, XY 1. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten. 2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nä... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Willensmangel bzw Irrtum liegt nicht vor, wenn der Beschuldigte seine Unterschrift, einen Berufungsverzicht betreffend, unmittelbar unter dem in der Rubrik ? Erklärung des Beschuldigten" in fetten Buchstaben abgedruckten Text: ?Ich verzichte auf die Berufung" setzt und es somit keines genauen Durchlesens des Rechtsmittelverzichtes bedurfte; zumal der zeugenschaftlich einvernommene Verhandlungsleiter den Hergang der Amtshandlung in überzeugender Weise schilderte und ausführt... mehr lesen...
Der Berufungswerber ist mit dem erstbehördlichen Straferkenntnis vom 16.10.2003, S 161258/LI/02 wegen Übertretung des § 99 Abs 1a StVO 1960 (Spruchpunkt 1.) sowie des § 38 Abs 5 StVO 1960 (Spruchpunkt 2.) bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben am 22.9.2002 Das Fahrrad Shimano 2000, grün lackiert gelenkt und 1.) um 01.30 h in Wien, B-Str. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (0,60 mg/l Atemluftalkoholgehalt) und 2.) um 01.29 h in W... mehr lesen...
Rechtssatz: Für den Lenker eines Fahrrades, der bei einer Verkehrskontrolle angehalten wurde und in keinen Verkehrsunfall verwickelt gewesen ist, besteht auch beim Delikt des § 99 Abs 1a StVO 1960 ein Anspruch auf die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) bei völliger Unbescholtenheit, Erreichen oder nur geringer Überschreitung des in Rede stehenden Grenzwertes und dem Fehlen von nachteiligen Folgen, soweit Erschwerungsgründe fehlen. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begeht, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt bzw. wer sich bei Vorliegen der im § 5 leg cit bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlich... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG, auf Grund derer die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 Führerscheingesetz ? somit auf Grund der berechtigten Annahme, dass der Berufungswerber wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird ? nicht mehr gegeben ist. Vorliegend wurde ein Atemluftalkoholgeha... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe 1) am 21.09.2003 um 01.30 Uhr in Innsbruck, Olympiastraße-Grassmayrstraße 2, den Pkw I-XY gelenkt, somit auf Straßen mit öffentlichen Verkehr verwendet, obwohl am Fahrzeug links vorne ein Sommerreifen, Marke Semperit Top Speed, 175/70, und an den drei weiteren Reifen Winterreifen, Frigo Debrica, 175/70, montiert waren, 2) am 21.09.2003 in der Zeit von 01.55 Uhr bis 02.05. Uhr in Innsbruck, im Wachz... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird beim Beschuldigten ein Alkoholisierungsgrad von 1,44 %o festgestellt, so ist die Entziehung des Führerscheines für drei Monate gerechtfertigt. Die vom Berufungswerber vertretene Auffassung, die Entziehung der Lenkberechtigung sei deshalb unzulässig, da ihm ob des gegenständlichen Vorfalles bereits in Italien das Führerscheindokument für die Dauer von 45 Tagen anlassbedingt abgenommen und über ihn überdies mit Urteil vom 28.11.2003 eine Einziehung des Führerscheines für die... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer zwar im Rahmen des Alkotests einen erfolgreichen Testversuch durchführt, bei vier weiteren Beatmungen infolge zu kurzer Blaszeit jeweils kein verwertbares Ergebnis erzielt wurde und danach der Beschuldigte nicht mehr bereit war einen weiteren Versuch durchzuführen, obwohl ihm die Möglichkeit eines weiteren Versuches eingeräumt und er über die Folgen einer sonst vorliegenden Alkotestverweigerung belehrt wurde, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Al... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann nicht mit strafrechtlich gebotener Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschuldigte ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da in der Anzeige keine detaillierten Angaben über die vom Beschuldigten konsumierten alkoholischen Getränke in der Zeit zwischen der Fahrzeuglenkung und des ?Alkomatentests" vorliegen, dieser erfolgte erst 35 Stunden nach dem Verkehrsunfall, und auch im erstinstanzlichen Verfahren dahingehend keine Ermittlungen... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 13.04.2003, 22.50 Uhr Tatort: Lienz, Andreas-Hofer-Straße vor Haus Nr 5 Fahrzeug: Kombinationskraftwagen, XY 1. Sie haben das Fahrzeug, Kennzeichen XY, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemlu... mehr lesen...
Der Berufungswerber ist als Lenker des Mofa Aprilia mit dem Kennzeichen W-65 wegen Verweigerung der Alkomatuntersuchung, Nichtmitführen des Zulassungsscheines sowie der zum Lenken des Mopeds erforderlichen persönlichen Dokumente bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben am 01.07.2002 um 00.40 Uhr in Wien, H-gasse das KFZ Mofa APRILIA, blau lackiert, mit dem Kennzeichen W-65 gelenkt, somit in Betrieb gehabt, 1.) obwohl Sie sich am 01.07.2002 um 0040 Uhr... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter einer ?Verweigerung" einer Atemluftuntersuchung im Sinne des § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 ist jedes Verhalten des Probanden nach vorangegangener (rechtmäßiger) Aufforderung zu einer solchen Untersuchung zu verstehen, das abstrakt geeignet ist, das Zustandekommen eines entsprechenden (verwertbaren) Messergebnisses zu verhindern, gleichgültig ob das Messgerät geeicht oder überhaupt funktionstüchtig ist. Die Ablehnung, sich zum Alkomatgerät zu begeben, um dort aufforderungsgem... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Frage, ob der Berufungswerber am 7.9.2003 eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung begangen hat, ist im Verwaltungsstrafverfahren als Hauptfrage zu entscheiden. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bildet diese Frage eine Vorfrage, und zwar, weil eine solche Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 1 leg cit gilt. Laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes spielt für die Ermessensübu... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten unter anderem vorgeworfen, er habe am 19.06.2003 als Lenker des PKWs I-XY in der Zeit von 21.19 Uhr bis 21.26 Uhr in Innsbruck, Kaiserjägerstraße 8 (Südtor) trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan den Alkotest verweigert, obwohl vermutet werden konnte, dass er beim Lenken des Fahrzeuges am 19.06.2003 um 21.00 Uhr in Innsbruck von der Museumstraße kommend in die Sillgasse fahrend, bis auf Höhe Sill... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist es dem Beschuldigten aus Gründen die in seiner Person liegen nicht möglich, den Alkomaten ausreichend zu beatmen, so ist es an ihm, das einschreitende Straßenaufsichtsorgan ausdrücklich darauf hinzuweisen, womit dieser in der Lage ist das Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 5 Abs 5 Z 2 StVO zu prüfen, wenn nötig von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Beschuldigten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol... mehr lesen...