RS UVS Oberösterreich 1997/04/04 VwSen-520006/14/Schi/Km

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Veröffentlicht am 04.04.1997
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Rechtssatz

Aufgrund der rechtskräftigen Verwaltungsstrafe betreffend die Verweigerung des Alkotestes am 3.8.1995 war in rechtsrichtiger Beurteilung der belangten Behörde eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs.2 lit.e KFG 1967 gegeben, welche die Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 66 Abs.1 lit.a KFG ausschließt. Bei der Wertung der bestimmten Tatsachen hat die belangte Behörde zu Recht auf die zahlreichen einschlägigen Verwaltungsübertretungen und die daraus abzuleitende Sinnesart des Bw hingewiesen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die ausführliche und zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Es hatte daher die Behörde gemäß § 73 Abs.1 KFG 1967 mit Entziehung der Lenkerberechtigung vorzugehen. Dabei war aber zu berücksichtigen, daß die Entziehung der Lenkerberechtigung keine Strafe, sondern nur eine Schutzmaßnahme ist, auch wenn letztere in ihrer Wirkung, subjektiv betrachtet, einer Strafe gleichkommt. Gerade die subjektive Betrachtung des Einzelfalles ist aber hier nicht möglich, weil mit dem Schutz der Allgemeinheit vor dem einzelnen zu viel auf dem Spiel steht. Bei einer Strafe können nur strafrechtliche Gesichtspunkte maßgebend sein, wie die des Sühnecharakters, der Abschreckung und andererseits der allfälligen mildernden Umstände. Alle Erwägungen aber, die sich auf die Frage einer Berücksichtigung einer Person des Täters als verkehrsunzuverlässigen Lenker beziehen, müssen zurückgestellt werden, wenn es darum geht, die übrigen Verkehrsteilnehmer zu schützen. Die Berücksichtigung des Lenkers kann daher nur vom Standpunkt der Verkehrssicherheit aus in Betracht kommen (vgl. Grubmann, KFG, Anmerkung 1 zu § 73). Es ist daher die Behörde frei von Rechtsirrtum vorgegangen, wobei mit einer Entziehung nach § 73 KFG 1967 die Lenkerberechtigung erlischt.

Im Grunde des § 73 Abs.2 KFG 1967 hatte aber die Behörde gleichzeitig auch auszusprechen, für welche bestimmte Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Bei der Festsetzung der Entziehungszeit ist der Behörde nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kein Ermessen eingeräumt. Es kommt nicht auf strafrechtliche Gesichtspunkte, sondern darauf an, ob eine Person eine Gefahr für die anderen Straßenbenützer darstellt und wie sie sich aufgrund des erhaltenen Bildes ihrer Gesamtpersönlichkeit voraussichtlich im Verkehr verhalten wird, was eine starre Automatik bei der Festsetzung der Entziehungszeiten ausschließt (VfGH 23.3.1973, B 285/72; VfSlg 6976). Bei der Bemessung der Frist nach § 73 Abs.2 ist eine Prognose zu erstellen, innerhalb welchen Zeitraumes die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit erwartet werden kann. Bei der Festsetzung der Zeit, für die keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, hat die Behörde vornehmlich jene Kriterien heranzuziehen und ihrer Entscheidung zugrundezulegen, die im § 66 Abs.3 für die Wertung von bestimmten Tatsachen im Hinblick auf die Beurteilung einer Person als verkehrsunzuverlässig aufgestellt werden. Sie hat anhand dieser Kriterien eine Prognose darüber aufzustellen, ob und wann mit der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person frühestens gerechnet werden kann (VwGH 20.2.1985, 84/11/0091).

Danach ist für die Wertung der bestimmten Tatsachen nach § 66 Abs.1 bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend; strafbare Handlungen gelten jedoch nicht als bestimmte Tatsachen iSd Abs.1,

a) wenn seit der Vollstreckung der zuletzt verhängten Strafe oder Maßnahme im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz mehr als ein Jahr vergangen ist und nach der Vollstreckung auch nicht gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Vorschriften über die Verkehrssicherheit verstoßen wurde; bei Geldstrafen, deren Entrichtung in Teilbeträgen gestattet wurde, gilt als Vollstreckung die Entrichtung des ersten Teilbetrages;

b) bei den im Abs.2 lit.a, c oder h angeführten strafbaren Handlungen, für die eine mehrfache Begehung als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten hat, wenn die Strafe im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist. Die belangte Behörde hat nun im Sinne dieser gesetzlich gegebenen Wertungsmaßstäbe die zahlreichen einschlägigen Verwaltungsvorstrafen entsprechend gewürdigt und die darauf gegründeten Entziehungen der Lenkerberechtigungen entsprechend berücksichtigt. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Bw, insbesondere auch seiner Unbelehrbarkeit bzw. Uneinsichtigkeit, hat sie eine entsprechend lange Zeitdauer (zehn Jahre) zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit angenommen. Für das Berufungsverfahren kommt noch dazu, daß der Bw ungeachtet des gegenständlichen Entziehungsverfahrens am 31.12.1996 wiederum in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden verursacht hat; dies, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung war! Die diesbezüglich in der Verhandlung von ihm gegebene Rechtfertigung (es habe ein unbekannter Dritter das Fahrzeug gelenkt und sei dann - trotz VKU - davongelaufen) erscheint derartig abenteuerlich und unglaubwürdig, daß nicht weiter darauf eingegangen werden muß. Er wurde deshalb jedenfalls auch rechtskräftig wegen Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 bestraft. Dieser Vorfall verbietet es geradezu, beim Bw eine Wertung der bestimmten Tatsachen insofern vorzunehmen, daß er innerhalb einer kürzeren Zeitdauer die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen könne. Im Hinblick auf die geradezu unglaublich nachlässig und sorglose Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten und im Hinblick auf seine Rückfälligkeit, insbesondere noch während des anhängigen Entzugsverfahrens, war die Festsetzung einer großen Zeitspanne zur Beurteilung seines künftigen Verhaltens und zum Beweis für seine Wertewandlung umso mehr gerechtfertigt. Aus den angeführten Gründen war daher die Prognose, daß der Bw erst nach Ablauf von zehn Jahren wieder verkehrszuverlässig sein wird, gerechtfertigt.

Zu den Berufungsausführungen ist festzustellen, daß mit diesen in erster Linie auf das den Anlaßfall (3.8.1995) betreffende rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 29.2.1996 bzw. das bestätigende Berufungserkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 7.10.1996, VwSen-103643/14/Sch/Rd, eingegangen wird; insbesondere auf den Umstand, daß dieses entsprechend der aufgezeigten behaupteten Verfahrensrügen und inhaltlichen Rechtswidrigkeiten vor dem VwGH nicht standhalten würde. Es ist daher nur darauf zu verweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.2.1997, Zl. 96/02/0562, diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat. Darin wurde unter anderem hingewiesen, daß die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen L unerheblich war, zumal es auf die tatsächliche Alkoholbeeinträchtigung des Bw nicht angekommen ist, weshalb des Beweisthema von vornherein verfehlt war. Ebenso vermochte die unterlassene Einvernahme des Gemeindearztes Dr. K keinen Verfahrensmangel zu begründen. Im übrigen wird hier angemerkt, daß dieser im Führerscheinentziehungsverfahren ohnedies in erster Instanz einvernommen worden war.

Aus diesen Gründen und auch weil somit rechtskräftige einschlägige Verwaltungsvorstrafen vorlagen, an die der O.ö. Verwaltungssenat gebunden ist, werden auch die gegenständlichen Beweisanträge auf Einvernahme des F L und des Dr. E K als Zeugen abgewiesen. Da im übrigen in der Berufung überwiegend auf die angebliche Rechtswidrigkeit des zitierten Erkenntnisses des O.ö. Verwaltungssenates vom 7.10.1996 Bezug genommen wird, wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.2.1997, Zl. 96/02/0562, verwiesen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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