RS UVS Steiermark 1997/02/26 303.14-6/96

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Veröffentlicht am 26.02.1997
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Rechtssatz

Bei einer Alkoholtestverweigerung nach § 5 Abs 2 StVO kommt dem Umstand, daß der amtshandelnde Beamte den Abbruch des Alkotestes nicht entsprechend dem Erlaß des Bundesministerium für Inneres, Zl 35050/2-II/19/91, bzw. der Bedienungsanleitung des Alkomaten durchgeführt hat, keine entscheidende Bedeutung zu. So dient der Abbruch der Atemluftprüfung durch die Betätigung des roten Knopfes dazu, daß neben den bereits während der Bedienung des Alkomaten vom Gerät aufgezeichneten Fehlversuchen auch eine eventuell vorhandene gültige Teilmessung, welche vom Alkomaten vorerst nur gespeichert wird, am Druckerprotokoll aufscheint. Nachdem es beim Verweigerungstatbestand des § 5 Abs 2 StVO, wie oben schon erwähnt, nicht darum geht, ob der Probant beim Lenken eines Fahrzeuges tatsächlich strafrechtlich relevant alkoholbeeinträchtigt war, kann die mangelhafte Protokollierung die Berufungswerberin nicht in ihren Verteidigungensrechten einschränken.

Schlagworte
Alkoholtestverweigerung Alkomat Bedienungsanleitung Blasversuche Ausdruck
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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